Praxisgebühr: Verweigerer kaum zu fassen

TRIER. (wie) Zwar ist die Praxisgebühr rechtens, doch wer sich weigert, die zehn Euro beim Arzt zu zahlen, braucht keine Nachteile zu befürchten: Die Ärzte dürfen keine Mahngebühren oder Porto verlangen, sie bleiben auf ihren Kosten sitzen. Das entschied gestern das Düsseldorfer Sozialgericht.

Es ist längst nicht die Mehrheit der Patienten, die sich weigert, zehn Euro Praxisgebühr pro Quartal beim Arzt zu bezahlen. Auf knapp zwei Prozent wird die Zahl der Verweigerer geschätzt. In der Region Trier lag die Zahl im vergangenen Jahr etwa bei 5000 Patienten, die nicht zahlten - und das bei schätzungsweise 100 000 "kostenpflichtigen" Arztbesuchen. Bis September nahmen die Ärzte in der Region 7,9 Millionen Euro Praxisgebühren ein. Zahlungsverweigerer müssen seit gestern nicht mehr zu befürchten, dass es teuer für sie wird. Bislang wurde von ihnen neben den ausstehenden zehn Euro im Bereich der ehemaligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Trier noch 2,55 Euro Mahngebühr verlangt. Doch das Sozialgericht Düsseldorf entschied gestern: Die Ärzte dürfen den Patienten zwar eine Mahnung schicken ("Bitte holen Sie die Zahlung innerhalb der nächsten zehn Tagen nach"), aber Mahngebühren oder Porto dürfen sie von den säumigen Zahlern nicht zusätzlich verlangen. Bezahlt der Patient nach der ersten Mahnung nicht, übernimmt die jeweilige KV den weiteren Mahnweg. Doch auch sie kann das Geld nicht ohne weiteres per Gerichtsvollzieher eintreiben lassen. Kommt es zu einem Prozess, müssen die KV die Kosten dafür - 150 Euro pro Verfahren - selbst zahlen. Das Inkasso für die Praxisgebühr ist damit höher als die Gebühr selbst. Die 34. Kammer des Sozialgerichts urteilte: Allein die Krankenkassen hätten eine Rechtsbeziehung mit den Patienten, nur sie könnten ohne einen Prozess bei ihnen vollstrecken lassen. In einem Musterprozess, den die KV Nordrhein gegen einen 49-Jährigen führte, weil der Mann keine Praxisgebühr zahlte, entschieden die Richter, dass die zehn Euro rechtens seien, die Ärzte auch auf die Zahlung bestehen, aber keine zusätzlichen Kosten verlangen dürften (Az.: S 34 KR 269/2004). Ärzte fürchten nun, dass die an sich gute Zahlungsmoral der Patienten sinken könnte. "Ein völlig absurdes Urteil", sagt Karl-Heinz Schmidt, stellvertretender Vorsitzender der neuen KV Rheinland-Pfalz. Die Ärzte seien gesetzlich verpflichtet, ausstehende Praxisgebühren per Mahnung einzutreiben. "Doch auf den Kosten dafür bleiben sie sitzen, das ist grotesk", kritisiert er. Das Gericht empfahl daher, das Eintreiben der Gebühren neu zu regeln.

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