Raucher müssen draußen bleiben

Raucher müssen demnächst vielerorts draußen bleiben. Falls das rheinland-pfälzische Nichtraucherschutzgesetz ab Freitag in Kraft tritt, ändert sich einiges für sie. Der TV listet auf, wo noch geraucht werden darf und was droht, wenn man sich nicht an das Verbot hält.

Trier. (red) Das Nichtraucherschutzgesetz betrifft viele Bereiche - ein Überblick von A bis Z. Alten- und Pflegeheime: In allen öffentlichen Bereichen von Alten- und Pflege- und Behindertenheimen darf nicht geraucht werden. In privat genutzten Wohnräumen in den Heimen ist es erlaubt, wenn es nicht aus Brandschutzgründen verboten ist. In dem Fall kann ein Raucherraum eingerichtet werden.Behörden: In Rathäusern und Verwaltungsgebäuden darf nicht mehr geraucht werden, auch Raucherecken oder Ähnliches sind tabu. Wer sich den Glimmstängel anstecken will, muss vor die Tür - ob Behördenleiter, einfacher Mitarbeiter oder Bürger. In Behörden des Bundes gilt das bislang schon. Ausnahme bleiben Hausmeisterwohnungen.Campus: In den Gebäuden der Universitäten und Fachhochschulen darf nicht geraucht werden, abgetrennte Raucherbereiche in der Mensa sind aber zulässig.Discos: Tanzfläche und Zigarette - das gibt's nicht mehr: Wo getanzt werden kann, gilt Rauchverbot. Rauchen können Discos trotzdem zulassen - in Nebenräumen, die kleiner sein müssen und keine Tanzfläche haben dürfen.Einraumkneipe: Kleine Kneipen oder Clubs, die nur einen Raum haben, müssen das Rauchen untersagen. Das gilt auch für Straußwirtschaften und Imbisse. Ausnahmen gelten für Gaststätten, die Nebenräume haben. Friseur: Handwerksbetriebe auch mit Publikumsverkehr fallen nicht unter das Nichtraucherschutzgesetz - da kann nur der Friseur sein Hausrecht ausüben und das Rauchen untersagen.Geschlossene Gesellschaften: Auch auf Hochzeitsfeiern, Geburtstagen und Firmenfesten in Hotels, Restaurants oder Vereinsheimen darf nur dann geraucht werden, wenn in einem Nebenraum gefeiert wird, der auch sonst Raucherraum ist. Der Veranstalter darf nicht selbst bestimmen, in welchen Räumen geraucht werden darf.Hotels: In Hotellobbys darf nicht geraucht werden, wenn dort auch Speisen und Getränke abgegeben werden, ansonsten bezieht sich das Gesetz nur auf den Gaststättenbereich. Raucher in Lobbys ohne Bewirtung und Raucherzimmer sind weiter möglich.Internat: In Internaten können Schulen volljährigen Schülern in besonderen Räumen das Rauchen erlauben.Justizvollzug: Häftlinge dürfen auch in ihren Zellen rauchen, wenn sie nicht mit Nichtrauchern zusammen untergebracht sind. Auch Raucherräume sind möglich. Kasinos: Kuriose Situation bei den Spielbanken - die kleineren in Bad Ems und Trier werden bis auf die Automatenbereiche rauchfrei, in Bad Neuenahr wird es auch für Roulettespieler einen Raucherbereich geben. Mit der Folge, dass es doch Landesbeamte im Mief gibt: Kontrolleure der Finanzbehörde. Überlegt wird offenbar, für die eine Kameraschaltung in rauchfreie Räume einzurichten. In Spielhallen kann geraucht werden, wenn es keine Gastronomie gibt. Mitarbeiterschutz: Auch im verrauchten Nebenraum darf bestellt und bedient werden, wenn der Wirt das nicht anders vorsieht. Der Service wird durch das Nichtraucherschutzgesetz nicht eingeschränkt, weil das Bedienen eine Frage der Arbeitsstättenverordnung ist und nicht des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz. Nebenräume: Die große Ausnahme vom Rauchverbot und damit der Rettungsanker für Raucher und Wirte, die meinen, auf Raucher angewiesen zu sein. Gastwirte können das Rauchen in gekennzeichneten Nebenräumen erlauben. Der dafür vorgesehene Raum darf aber nicht der Hauptraum sein, zudem müssen mindestens die Hälfte der Grundfläche und der Sitzplätze Nichtraucherbereich sein. Zur Abtrennung reichen Vorhänge oder eine Faltwand nicht - die Abtrennung darf keine Luftzirkulation zulassen. Der Weg zur Toilette darf dafür durch den verrauchten Nebenraum führen - das müssen Nichtraucher hinnehmen.Ordnungsämter: Sie müssen die Einhaltung des Gesetzes überwachen - eine eigene "Raucherpolizei" wird es nicht geben. Mindeststrafen gibt es nicht - nur Obergrenzen: Wer raucht, wo es nicht erlaubt ist oder Hinweis- und Kennzeichnungspflichten missachtet, riskiert bis zu 500 Euro. Verantwortliche oder Wirte, die unerlaubtes Rauchen zulassen, zahlen bis zu 1000 Euro.Patienten: In Kliniken und Reha-Einrichtungen darf nicht geraucht werden, auch Raucherräume darf es nicht geben. Über Ausnahmen können die Ärzte entscheiden bei Patienten, die etwa wegen psychischer Erkrankungen zwangsweise untergebracht sind oder im Endstadium an einer unheilbaren Krankheit leiden.Rauch(er)clubs: Was in anderen Bundesländern als Trick zum Umgehen dient, funktioniert in Rheinland-Pfalz nicht. Raucherclubs mit Zutritt etwa nur mit Mitgliedsausweis sind nicht erlaubt, wenn mit Gewinnerzielungsabsicht Getränke oder Speisen verkauft werden. Das gilt auch, wenn bei entsprechenden Monatsbeiträgen die Getränke frei sind - das Land sieht darin ein "Alles Inklusiv"-Angebot.Schulen: Auf Schulgelände darf keine Zigarette mehr brennen - das Aus auch für Raucherhöfe und Raucherecken. Das Verbot gilt für Schüler, Personal und Besucher und entsprechend auch in Kindertagesstätten. Rauchen ist laut Gesetz auch bei allen schulischen Veranstaltungen tabu - bei Nachmittagsbetreuung ebenso wie bei Klassenfahrten.Turn- und Sporthallen: Das Verbot gilt in allen Sporthallen, Hallenbädern, Fitnessstudios und sonstigen Räumen, in denen Sport ausgeübt wird. Aber: Wenn eine Gaststätte in der Halle oder im Bad ist, darf in gekennzeichneten Nebenräumen geraucht werden. Unternehmenskantinen: Was für Gaststätten gilt, gilt auch für die Kantinen von Firmen. Rauchen nur noch in abgetrennten Nebenräumen.Vereine: Wenn in Räumen von Vereinen oder Kirchengemeinden keine Getränke oder Speisen verkauft werden, darf geraucht werden. Ansonsten gilt im Vereinsheim, was für jede Einraumkneipe oder Gaststätte mit Nebenraum gilt. Wasserpfeifenlokale: Wasserpfeifen belasten die Umgebung ähnlich wie Zigaretten. Auch die orientalisch angehauchten Wasserpfeifenlokale dürfen Rauchen nur in Nebenräumen erlauben - voraussichtlich das Aus für die meisten dieser Betriebe. Zelte: Zur Kirmes oder zum Schützenfest darf anders als in Bayern im ganzen Festzelt geraucht werden, Pflicht ist nur eine Kennzeichnung. Die Regelung gilt für Bier-, Wein- und Festzelte, die nicht länger als 21 Tage am Stück am Standort betrieben werden.

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