Ring-Racer darf nicht abgebaut werden

Nürburg · Einst sollte der Ring-Racer die schnellste Achterbahn der Welt sein. Dann wurde er zum Symbol eines rekordverdächtigen Desasters in der Rennsportgeschichte: der Pleite am Nürburgring. Und an diesem symbolischen Tatbestand wird sich vorerst wohl so schnell nichts ändern.

Die verschlungene Stahlbahn des Ring-Racers könnte noch einige Zeit als stillgelegtes Symbol einer imposanten Fehlkalkulation sichtbar bleiben. Denn die russisch dominierte Besitzgesellschaft am Nürburgring kann den Coaster derzeit nach Informationen der Rhein-Zeitung weder abbauen noch weiterverkaufen. Der Grund: Er gehört ihr nicht.Treuhänder hat den Zugriff


Bis alle Rechtsfragen endgültig geklärt sind und der Verkaufspreis in Gänze geflossen ist, liegen die Eigentumsrechte bei einem Treuhänder. Die Betriebsgesellschaft am Eifelkurs, also die Capricorn Nürburgring GmbH (CNG), ist quasi Pächter. Die Pacht wird allerdings später auf den Kaufpreis (insgesamt 77 Millionen Euro) angerechnet, sollte der Investorenprozess nicht noch einmal komplett aufgerollt werden müssen.
Derzeit hat die CNG zwar das Sagen im operativen Geschäft, die hinter ihr stehende Besitzgesellschaft kann aber über die Ring-Immobilien nicht frei verfügen. Es sei denn, die Erwerber des Nürburgrings würden eine gesonderte Regelung mit dem Treuhänder finden, die sie zum Verkauf des Ring-Racers ermächtigt. Das ist aber gar nicht so einfach und bislang auch noch nicht erfolgt. Denn die schier unendliche Geschichte um den Verkauf des Nürburgrings ist noch nicht vorbei.
Der ehrenamtliche Verein Ja zum Nürburgring und das US-Technikunternehmen Nexovation sind eisern entschlossen, den Verkaufs- und Investorenprozess juristisch anzufechten.Klagen in Vorbereitung


Ihre Klagen sind in Vorbereitung und dürften in wenigen Wochen beim Europäischen Gericht Erster Instanz (EuG) in Luxemburg eingereicht werden. Die EU-Kommission hat dem Verkauf des Nürburgrings grünes Licht erteilt und ihren Beschluss am 16. April 2015 auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Unklar ist, ob ab diesem Zeitpunkt bereits die Klagefrist läuft oder erst nach der Veröffentlichung des Beschlusses im EU-Amtsblatt, die noch gar nicht erfolgt ist.
Normalerweise werden 14 Tage auf die Veröffentlichung addiert und dann noch einmal eine zehntägige "Entfernungsfrist" nach EuG-Verfahrensordnung. Kläger können schließlich von weit her kommen.
Bei Ja zum Nürburgring und Nexovation will man peinlich genau darauf achten, keine Fristen zu versäumen. Deswegen gehen beide potenziellen Kläger präventiv davon aus, dass die Veröffentlichung des Beschlusses im Internet bereits als "fristauslösendes Ereignis" gerwertet werden könnte.
Sollten Ja zum Nürburgring und Nexovation tatsächlich Klage einreichen, wird mindestens zwei Jahre verhandelt. Am Ende dürfte das Verfahren vor dem EuGH, dem Europäischen Gerichtshof, landen. Wobei geklärt werden muss, ob Ja zum Nürburgring klageberechtigt ist, da der Verein - je nach Lesart - ausreichend oder eben nicht ausreichend am Bietverfahren beteiligt war. Nexovation indes, bis zuletzt im Rennen, kann seine Klage durchziehen.Fristen sind heilig


Durch die Klage soll geklärt werden, ob der Verkauf des Rings rechtens war oder das ganze Verfahren neu starten muss.
Der Ring-Racer, der meistens stillstand, dürfte noch eine Weile als Menetekel dienen. Vielleicht werden die Käufer irgendwann darüber nachdenken müssen, ihn doch noch ans Laufen zu bringen. Wobei die Unterhaltskosten schnell rasant in die Höhe schießen. Bis alle Klagen entschieden sind, bleibt der Verkaufsprozess offenbar eine ziemliche Achterbahnfahrt.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort