Geschichte Schwerpunkt Antisemitismus: Verbrechen, Sühne, Amnestie

Trier · Wie Nazis am 10. November 1938 in Trier jüdische Geschäfte demolierten, in Wohnungen eindrangen und alles kurz und klein schlugen, das haben viele Zeugen in Erinnerung behalten. Nach dem Krieg halfen ihre Beobachtungen den Gerichten dabei, den Tätern den Prozess zu machen. Eines der Urteile wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verhängte gegen acht als mittelschwer eingestufte Täter Haftstrafen. Eine Spurensuche im Landeshauptarchiv in Koblenz.

  Ähnliche Szenen gab es damals auch in Trier:  Das Archivbild vom 10. November 1938 zeigt eine jüdische Ladenfront in Frankfurt nach der Zerstörung durch Nazis.

Ähnliche Szenen gab es damals auch in Trier:  Das Archivbild vom 10. November 1938 zeigt eine jüdische Ladenfront in Frankfurt nach der Zerstörung durch Nazis.

Foto: dpa/-

Sie waren Elektriker, Bauarbeiter, Polsterer, Bäcker, Schwimmmeister, Kraftfahrer, Verwaltungsangestellte oder Amtsgehilfen. Sie zogen in Trupps am 10. November 1938 durch Trier, drangen in Geschäfte und Wohnungen von Juden ein und zerstörten deren Eigentum, ebenso das Inventar der Synagoge. Damit folgten die Mitglieder der NSDAP und der SA oder SS zwar den Befehlen von Parteioberen für das gesamte Deutsche Reich, doch das enthob sie nicht der persönlichen Verantwortung für ihr Tun.

„Wer an den Aktionen teilnahm“, urteilte die II. Strafkammer des Landgerichts Trier am 29. November 1949, „hat durch seine Teilnahme allein schon, auch wenn er selbst keine Zerstörungen vorgenommen hat, eine Verfolgungshandlung begangen.“ Die Mitwirkung an den Ausschreitungen sei „ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit“, das den Zweck hatte, „die jüdische Bevölkerung ihrer Religion und Rasse wegen zu ächten“.

Mehr zum Thema:

Verfahren: Das Gericht übernahm es nach dem Krieg, Nazi-Täter zur Verantwortung zu ziehen. Was es im Einzelnen herausfand, blieb aber lange Zeit wegen Persönlichkeitsrechten unter Verschluss. Ein Verfahren um zehn als mittelschwer eingestufte Fälle ist nun öffentlich zugänglich. Acht Männer wurden darin zu Gefängnisstrafen zwischen vier und neun Monaten verurteilt, zwei Angeklagte wurden in dem Strafprozess freigesprochen. In den Entnazifizierungsverfahren hatten die Betroffenen ihre Unschuld zu beweisen – es reichte nicht, die Aussage zu verweigern und darauf zu hoffen, dass das Gericht einem nichts nachweisen konnte.

Der Prozess: Die meisten der zehn Angeklagten wegen des Novemberpogroms in Trier haben nicht nur zugeschaut, sondern sich aktiv beteiligt. Das Landgericht hat mit Hilfe von vielen Zeugen, Sachverständigen und aus Akten akribisch rekonstruiert, wie der 10. November 1938 abgelaufen ist: „Der Angeklagte Hepp wurde am Morgen des betr. Tages gegen 5 Uhr von dem Melder der SS, H., zum Hauptmarkt bestellt. Er gehorchte dem Befehl sogleich, nachdem er noch den Angeklagten Kröninger benachrichtigt hatte. Auf dem Hauptmarkt traf er schon ca. 20 Mann an, darunter den Angeklagten Schneiders. Der SS-Sturmbannführer Ambrosius informierte die Angetretenen über den Zweck des Antretens.“ Sie sollten bei der „Aktion gegen die Juden“ deren Eigentum zerstören. „Es dürfe aber nichts weggenommen oder geplündert werden.“

In Trupps von acht bis zehn Leuten zogen die Nazis darauf durch die Stadt, schlugen Fensterscheiben ein, verwüsteten mit Stöcken, Äxten, Beilen und anderen Schlagwerkzeugen Wohnungen und Geschäfte, darunter ein jüdisches Café und die Synagoge. Zwischendurch versammelten die Männer sich im „Goldenen Brunnen“, dem „Verkehrslokal“ der SS am Hauptmarkt. Hier tauschten sie sich aus und schmiedeten Pläne für weitere Aktionen. Zufällig vorbeikommende NSDAP-Mitglieder wurden rekrutiert. Der Amtsgehilfe Schmitt beispielsweise war mit dem Kraftrad unterwegs zum Steueramt, als er am Hauptmarkt von einem SA-Führer abgefangen und verpflichtet wurde, „jüdische Wohnungen zu durchsuchen“. Er unterbrach seine Arbeit und zog dann mit sechs oder sieben Personen zur Neustraße. „In einem Haus in der Neustraße durchstöberte man die gesamte Wohnung eines Juden, in der bereits alles zertrümmert durcheinanderlag.“ Spontan zog der Trupp mit einem angehaltenen Lieferwagen weiter nach Aach, wo eine Wirtschaft einem Juden gehörte. „Hier waren die Juden bereits abtransportiert“, berichten die Akten. „Die Gaststätte bot ein wüstes Bild, auf der Straße vor dem Haus lagen alle möglichen Gegenstände.“

Dies war nicht der einzige Ort, an denen Juden gleich mehrfach von verschiedenen Nazi-Trupps aufgesucht wurden. In der Trierer Neustraße kamen nach Zeugenaussagen immer wieder neue Trupps und setzten das Zerstörungswerk der Vorgänger fort. Dort beobachteten Zeugen, wie ein Nazi aus dem ersten Stock des Hauses Rosenfeld durchs Fenster mit einem Beil das Firmentransparent der darunterliegenden Bäckerei einschlug. Später setzte ein anderer Täter das Werk fort.

Die Ausflüchte: Dieser zweite Schlag sorgte für eine Kontroverse im späteren Strafprozess. Ein Angeklagter behauptete später, ein Stück Glas habe nach der ersten Zerstörung so bedrohlich heruntergehangen, dass er es heruntergenommen und auf die Erde gelegt habe, damit es keinem schaden könne.

Es sind teils abenteuerliche Erklärungen, mit denen die Angeklagten später ihre Unschuld zu belegen versuchten. Hans Bungert, der auf das Firmenschild eingeschlagen und in der nahe gelegenen Wohnung des Juden Salomon die Fenstergardinen heruntergerissen haben soll, sagte im Prozess, er könne gar nichts zerstört haben damals, „weil er keine Zeit dazu gehabt habe, denn jederzeit hätte sein Chef zur Weiterfahrt erscheinen können“. Bungert fiel auch erst während des Prozesses wieder ein, dass er als SS-Mitglied den Rang eines Rottenführers innehatte – das habe er zunächst vergessen, gab er zu Protokoll. Von demselben Angeklagten sind auch einige Leumundszeugnisse erhalten. Zum Beispiel von dem Hotel „Unterm Stern“: „Auf Wunsch bescheinige ich, dass Herr Hans Bungert, bisher wohnhaft Trier, Domfreihof 6, sich in meinem Restaurant als sehr anständiger Gast gezeigt hat und nie irgendwelche politischen Reden gehalten oder geführt hat, noch sich sonst auffällig benommen hat.“ Das Gericht verhängte gegen den gelernten Bäcker dennoch eine fünfmonatige Gefängnisstrafe – es glaubte zwei Zeugen, die den Angeklagten mit einem Stuhl- bzw. Tischbein bewaffnet gesehen haben wollen.

Der Täter Wilhelm Bach, über den eine neunmonatige Gefängnisstrafe verhängt wurde, legte im Prozess dar, dass er Zerstörungen in einer Wohnung sogar verhindert habe. Der aus Euren stammende Sekretär bei der Stadtverwaltung, SS-Mitglied, der bei der Arbeit eher zufällig von der Aktion gegen die Juden erfuhr und dann „lediglich aus Neugierde“ zur Synagoge ging, nahm sich nach seiner Rückkehr ins Wohlfahrtsamt gleich für den ganzen Tag dienstfrei. Dann schloss er sich in Trier-Süd einem zehnköpfigen Trupp an, der in der Speestraße das gesamte Inventar der Parterre-Wohnung vernichtete. Im zweiten Stock dann erkannte Bach seine ehemalige Nachbarin und bremste seine Kumpane mit den Worten aus: „Hier wird nichts gemacht – es ist ein Eurener Mädchen.“ „Eine Zerstörung der Wohnung unterblieb daraufhin. Mit dem Trupp ging der Angeklagte zur 2. Etage. Dort wurde, trotzdem auch hier die Inhaberin auf ihre arische Abstammung hinwies, alles restlos vernichtet, nachdem zunächst die Zeugin aus der Wohnung herausgeschmissen woren war.“ Das Gericht beschuldigte Bach auch, an weiteren Einsatzorten proklamiert zu haben: „Heute wird Generalabrechnung gehalten.“

Die Sühne: Im Herbst 1949 hat der Landeskommissar für die politische Säuberung in Rheinland-Pfalz den mittelschweren Tätern (Gruppe III, Minderbelastete) diverse Sühnemaßnahmen auferlegt: Neben einer Geldbuße von 300 DM, von denen 100 DM durch dreimonatige Inhaftierung abgegolten werden konnten, untersagte man für die Dauer von zwei Jahren die selbstständige freie Berufsausübung und das Wahlrecht.

Für Stufe II (Belastete) galten noch schärfere Sühnemaßnahmen:

1. Dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes

2. Verlust des Wahlrechts und des Rechts, sich politisch zu betätigen, zum Beispiel in einer Partei.

3. Verbot, Mitglied einer Gewerkschaft oder einer wirtschaftlichen oder beruflichen Vereinigung zu sein.

4. Untersagung für fünf Monate: Ausübung eines selbstständigen, freien Berufs oder Gewerbes und jeglicher leitender Posten. Auch bestimmte Berufe wurden für die Betroffenen gesperrt, darunter Lehrer, Erzieher, Prediger, Verleger, Redakteur oder Schriftsteller.

Wie es weiterging: Im Falle des verurteilten Hans Bungert kämpfte der Anwalt in nächster Instanz weiter um dessen Rehabilitierung und die Aufhebung der Sühnemaßnahmen, die den verarmten Arbeitslosen von seinem früheren Gewerbe ausschlossen. Noch während des Verfahrens beschloss die Spruchkammer Koblenz aber am 11. April1950, die Urteile gegen sieben Leute wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit einzustellen.

Da die Spruchkammer nach den beigebrachten Entlastungspapieren erkennen konnte, „dass er nicht immer ein übler Aktivist war, er von angesehenen Persönlichkeiten sehr gut beurteilt wir, zudem für die begangene Tat bereits sieben Monate inhaftiert war, hat sie geglaubt, einige Sühnemaßnahmen des §13 mildern zu können“. So hatte auch die Spruchkammer keine Bedenken, „dass der Betroffene künftig seinen Handel mit Obst und Südfrüchten wieder ausüben kann“.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort