Trierer Wirtschaftsschöffengericht verurteilt Personalchef einer Großbank

Das Amtsgericht Trier hat den Personalchef eines Frankfurter Bankkonzerns wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer einjährigen Bewährungsstrafe verurteilt. Zudem muss der Banker 25 000 Euro Geldbuße zahlen. Hintergrund ist der Fall eines Finanzmanagers, der in Deutschland jobbte, aber in Luxemburg niedrige Steuern zahlte.

Trier/Luxemburg. Der Fall machte vor drei Jahren Schlagzeilen: Ein deutscher Finanzmanager, der bei der luxemburgischen Niederlassung einer deutschen Bank angestellt ist, gerät ins Visier der Trie rer Steuerfahnder. Der Verdacht: Obwohl er einen Großteil seiner Beratertätigkeit in Deutschland ausübt, zahlt er in Luxemburg Sozialabgaben und Lohnsteuer. Die Abgaben sind im Großherzogtum deutlich geringer als im Heimatland des Managers.
Dabei ist die Gesetzeslage nach dem Doppelbesteuerungsabkommen klar: Wer in Luxemburg angestellt ist und teilweise in Deutschland jobbt, muss den entsprechenden Anteil des Gehalts auch in Deutschland versteuern. Macht er das nicht, hinterzieht er Steuern.
Im konkreten Fall musste der Finanzmanager rund eine Million Euro Steuern und knapp 90 000 Euro Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.
Der finanzielle Aspekt dürfte den Finanzmanager wenig gestört haben: Von seinem Arbeitgeber hatte er sich für den Fall des Falles schriftlich zusichern lassen, dass die Bank die Steuernachzahlung dann an seiner Stelle übernimmt.
Das dürfte besonders die Trie rer Steuerfahnder gewurmt haben. Ihrer Meinung nach war die Steuerhinterziehung nur möglich, weil Verantwortliche der Bank damals dabei geholfen hätten. Zumindest einem leitenden Angestellten der Bank wurde dies jetzt zum Verhängnis. Das Trie-rer Wirtschaftsschöffengericht verurteilte den Personalchef des Kreditinstituts wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer einjährigen Bewährungsstrafe. Zudem muss er 25 000 Euro Geldbuße zahlen.
Die Personalabteilung der Bank habe dem Manager unrichtige Lohnbescheinigungen ausgestellt, die es dem Mann erst ermöglicht hätten, dem deutschen Fiskus die steuerpflichtige Inlandstätigkeit zu verschleiern, hieß es zur Begründung.
Darüber hinaus wertete das Trierer Amtsgericht den Umstand als psychische Beihilfe, dass der Arbeitgeber zugesagt hatte, Ausgleichszahlungen an die deutschen Sozialkassen und für die verkürzten Steuern zu übernehmen, wenn der Sachverhalt aufgedeckt werden sollte. Dies habe dem Finanzmanager die Hinterziehung erleichtert.
Nach Angaben des Trierer Finanzamtsleiters Jürgen Kentenich ist dies der erste Fall, bei dem auch der Arbeitgeber für die Steuerhinterziehung eines in Luxemburg beschäftigten deutschen Arbeitnehmers zur Verantwortung gezogen worden sei. "Das ist eine ganz wichtige und richtungsweisende Entscheidung", sagte Kentenich unserer Zeitung.
Das Finanzamt Trier verfolgt nach Angaben Kentenichs seit längerem die Strategie, nicht nur die Steuerhinterzieher zur Rechenschaft zu ziehen, sondern auch wegen Beihilfe des Arbeitgebers zu ermitteln. In Amerika sei diese Praxis schon lange gang und gäbe.
"Ich kann den Verantwortlichen nur raten, keine Gefälligkeitsbescheinigungen auszustellen", sagt der Trierer Finanzamtsleiter.
Das Urteil des Trierer Wirtschaftsschöffengerichts gegen den Personalchef ist noch nicht rechtskräftig.
Auch der Finanzmanager, der die Steuern einst hinterzogen hat, wurde inzwischen von einem Gericht verurteilt. Seine Strafe: eine zweijährige Bewährungsstrafe und 200 000 Euro Geldbuße wegen Steuerhinterziehung.

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