Urteil: Kirche darf Wiederverheiratete feuern

Trier · Darf ein Arzt in einem katholischen Krankenhaus gefeuert werden, weil er in zweiter Ehe wieder verheiratet ist? Ja, entschied das Bundesarbeitsgericht. Doch müssen die kirchlichen Arbeitgeber zwischen den Grundrechten der Kirchen und den Freiheitsrechten der Arbeitnehmer abwägen.

Trier. Es sind Fälle wie der des Düsseldorfer Chefarztes, die immer wieder für Aufregung sorgen. Der Mediziner, der bei einem katholischen Krankenhaus gearbeitet hatte, war entlassen worden, weil er nach seiner Scheidung ein zweites Mal standesamtlich geheiratet hatte. Die Klinik sah darin die Missachtung des Sakraments der Ehe.
Das Bundesarbeitsgericht gab ihr recht: Grundsätzlich könnten katholische Arbeitgeber Arbeitnehmer kündigen, wenn diese nach einer Scheidung erneut heiraten. Doch müssten sie dabei sorgfältig zwischen den Grundrechten der Kirchen und den Freiheitsrechten der Arbeitnehmer abwägen. Daher hoben die obersten Arbeitsrichter gestern die Kündigung des Mediziners auf. In diesem konkreten Fall habe das Interesse des Klägers am Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses überwogen.
Es dürfe in solchen Fällen keinen Kündigungsautomatismus geben, sagt auch Markus Leineweber. Der Hausobere des katholischen Trierer Brüderkrankenhauses spricht sich bei der Beschäftigung wiederverheirateter Geschiedener in kirchlichen Einrichtungen für eine "differenzierte Betrachtungsweise" aus.
Auseinandersetzung nötig


Der Arbeitgeber müsse sich mit dem betroffenen Menschen und seiner persönlichen Situation, "aber auch mit den Konsequenzen, die eine Entscheidung für die Ausübung seiner Tätigkeit, für das Wohl anderer, für die Sonderstellung des Unternehmens als kirchliche Einrichtung sowie für die Kirche an sich haben könnte" auseinandersetzen. Die Herausforderung liege darin, "Werte, Normen und kirchliches Recht zu schützen und aufrecht zu erhalten, ohne gleichzeitig andere Grundwerte, für die man steht, zu verletzen."
Maßgeblich ist die Grundordnung des kirchlichen Dienstes (siehe Extra). Im Brüderkrankenhaus hat es laut Leineweber noch keine Kündigungen von wiederverheirateten Geschiedenen gegeben. Auch nicht im ebenfalls katholischen Mutterhaus in Trier, wie Geschäftsführer Ralf Lunkenheimer sagt. Er spricht sich ebenfalls gegen einen Automatismus aus. "Wir beschäftigen uns in solchen Fällen immer mit der Person und deren individueller Situation." In der Grundordnung des kirchlichen Dienstes wird verlangt, die "Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre" anzuerkennen. "Keine Gnade" hingegen gibt es bei Kirchenaustritten. Das, so Lunkenheimer, sei ein "K.o.-Kriterium". In der Grundordnung des kirchlichen Dienstes heißt es, "für eine Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen sieht die Kirche insbesondere folgende Loyalitätsverstöße als schwerwiegend an: " … Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe." Von einer Kündigung könne "ausnahmsweise" abgesehen werden, "wenn schwerwiegende Gründe des Einzelfalles diese als unangemessen erscheinen lassen".

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