Weggeschlossen für immer

BERLIN. Besonders gefährliche Straftäter sollen künftig lebenslänglich hinter Gittern bleiben. Am Mittwoch legte Justizministerin Brigitte Zypries einen Gesetzentwurf vor, mit der auch die "nachträgliche Sicherungsverwahrung" ermöglicht werden soll.

Das Thema ist hochbrisant und sorgt in der Öffentlichkeit immer wieder für Diskussionen: Was tun mit gefährlichen Straftätern, die ihre Haft verbüßt haben, aber eine schlechte Sozialprognose haben und offenbar nicht therapierbar sind? Bundeskanzler Gerhard Schröder selbst hatte nach dem Mord an einem Kind im Sommer 2001 die Richtung vorgegeben: "Wegschließen - und zwar für immer.” Das Kabinett stimmte dem Gesetzentwurf der Justizministerin zu, doch gibt es dennoch Streit in der rot-grünen Koalition. Der grüne Fraktionsvize Christian Ströbele bemängelte, dass der Entwurf "mit uns nicht abgestimmt war". Er sei "nicht glücklich" damit. Ähnlich äußerte sich der Grünen-Rechtsexperte Jerzy Montag, der "Änderungen" verlangte. Den kleinen Koalitionspartner stört die Regelung, dass nun auch gegen Ersttäter sowie 18- bis 21jährige Täter die Sicherungsverwahrung verhängt werden könne. Kritik kam auch von Union und FDP, die den Entwurf "bedenklich" nannten. Selbst der innenpolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Dieter Wiefelspütz, legte Zurückhaltung an den Tag und sprach lediglich von einer "guten Diskussionsgrundlage". Die nachträgliche Sicherungsverwahrung soll für all jene Fälle gelten, bei denen sich die besondere Gefährlichkeit des Täters erst in der Haft herausstellt. Sie ist allerdings an strenge Auflagen gebunden: Diese lebenslängliche Maßnahme darf nur im Rahmen eines ordentlichen Hauptverfahrens mit Revisionsmöglichkeit beim Bundesgerichtshof angeordnet werden. Zudem sind zwei unabhängige Experten-Gutachten erforderlich. Das geltende Strafrecht bietet bislang nur die Möglichkeit, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unmittelbar im Urteil anzuordnen oder bei einem im Urteil geäußerten Vorbehalt. Das hatte den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt und Thüringen nicht ausgereicht, weshalb sie eigene "Strafunterbringungsgesetze" beschlossen hatten. Diese wiederum waren kürzlich vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden, da nur der Bundesgesetzgeber zuständig sei.

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