Beschäftigung Frist für Arbeitgeber verlängert

Trier · Anzeige schwerbehinderter Beschäftigter bis zum 30. Juni 2020 möglich.

 Arbeitgeber müssen ab 20 Beschäftigten mindestens fünf Prozent Schwerbehinderte beschäftigen oder einen Ausgleich zahlen.

Arbeitgeber müssen ab 20 Beschäftigten mindestens fünf Prozent Schwerbehinderte beschäftigen oder einen Ausgleich zahlen.

Foto: dpa-tmn/Andrea Warnecke

() Gemeinsam unterstützen die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Integrations- und Inklusionsämter Arbeitgeber in der aktuellen Situation bei den Anzeigen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Zur Überprüfung der Beschäftigungspflicht haben diese Arbeitgeber ihre Beschäftigungsdaten jährlich bis 31. März der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Sofern die Beschäftigungsquote nicht erfüllt ist, müssen Arbeitgeber gleichzeitig eine Ausgleichsabgabe an die Integrations- und Inklusionsämter zahlen.

Aufgrund der aktuellen Situation in Folge der Corona-Pandemie akzeptieren die BA und die Integrations- und Inklusionsämter, dass Anzeigen für das Anzeigenjahr 2019 auch nach dem 31. März bis spätestens 30. Juni abgegeben werden. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe. Darauf weist die Agentur für Arbeit Trier hin.

Erstatten Arbeitgeber bis spätestens 30. Juni Anzeige, wird das Versäumen der Anzeigepflicht zum 31. März für das Anzeigejahr 2019 nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Ebenfalls werden von den Integrations- und Inklusionsämtern bei Erstatten der Anzeige für das Anzeigejahr 2019 bis spätestens 30. Juni keine Säumniszuschläge erhoben. Die Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen wird dadurch nicht beeinträchtigt werden.

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