Rechtstipp Gemeinsam entspannt fahren

Sie gelten als praktisch, umweltfreundlich und schonen den Geldbeutel: Fahrgemeinschaften stehen – besonders auf dem Weg zur Arbeit – bei Autofahrern hoch im Kurs. Mit den verkehrs- und steuerrechtlichen Bestimmungen haben sich jedoch die wenigsten Teil­nehmer auseinandergesetzt. Einem unvorhergesehenen Malheur folgt daher oft das böse Erwachen. Ungewissheit über rechtliche Regelungen kann im Falle eines Unfalls zu großen Ärgernissen führen.

Wird ein Unfall durch den Fahrer schuldhaft verursacht, ob Fahrzeugbesitzer oder nicht, ist die Rechtslage klar: Der schuldige Fahrer und sein Haftpflichtversicherer müssen voll für die Schäden aufkommen. Eine Absicherung der Insassen ist nur mit Hilfe einer In­sassenunfallversicherung möglich. Solch eine Versiche­rung jedoch gewährt laut Versicherungsbedingungen nur Ansprüche bei ganz bestimmten Körperschäden. Trägt ein Mitfahrer anderweitige Schäden davon, geht er leer aus.

Vor allem bei längeren Fahrten kommt es vor, dass sich Fahrer und Beifahrer abwechseln. Verursacht dabei der Beifahrer schuldhaft einen Verkehrsunfall, tritt zwar der Haftpflichtversicherer für Schäden Dritter ein, der Beifahrer selbst muss aber für Fahrzeugschäden und Schäden des verletzten Eigentümers aufkommen. Diese Haftung kann nur durch Abschluss einer Vollkaskoversicherung abgewendet werden, in die der Beifahrer dann als Fahrer des Fahrzeugs einbezogen ist.

Wichtig: Eventuelle Ansprüche der Verunglückten kön­nen gegenüber der Berufsgenossenschaft geltend gemacht werden. Denn Unfälle auf dem Weg zur Dienststelle – auch bei Beteiligung an einer Fahrgemeinschaft – sind Arbeitsunfälle im Sinne der RVO.

Die Fahrtkosten für die kürzeste Strecke zwischen Wohnsitz und der sogenannten ersten Tätigkeitsstätte – diese muss nicht identisch sein mit dem Betrieb des Arbeitgebers – dürfen mit 30 Cent pro Kilometer geltend gemacht werden, wenn ein Arbeitnehmer mit seinem eigenen Pkw zur Arbeit fährt. Diese Regel gilt auch, wenn er auf der Fahrt Kollegen mitnimmt.

Jörg Hosp, Rechtsanwaltskanzlei Hosp Frischbier, Wittlich

Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrau­ens zu Rate ziehen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter www.rakko.de.

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