Ökostrom Weniger Bürokratie für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen

Trier · Kleinstbetriebe werden von der Gewerbesteuer befreit, wenn die Leistung der Anlage unter 10 Kilowatt liegt. Auch die automatische IHK-Mitgliedschaft fällt weg.

 Photovoltaik-Anlagen sind für die Betreiber interessant und tragen eine Teil zur CO 2 -Reduzierung bei.

Photovoltaik-Anlagen sind für die Betreiber interessant und tragen eine Teil zur CO 2 -Reduzierung bei.

Foto: dpa-tmn/Friso Gentsch

Für viele Menschen stellt sich angesichts der Umweltdebatte und der CO2-Problematik die Frage nach der eigenen Photovoltaikanlage auf dem Dach. Strom für den Eigenbedarf erzeugen und die überschüssige Energie ins Stromnetz einspeisen ist durchaus lukrativ.

Nun hilft auch eine neue Gesetzeslage, dass die Betreiber von kleinen Anlagen mit einer Leistung bis zu zehn Kilowatt Peak bürokratisch entlastet werden.


Der Hintergrund: Im Zuge des Anfang 2020 in Kraft getretenen sogenannten Jahressteuergesetzes 2019 – offiziell „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ – hat der Gesetzgeber jetzt geregelt, dass rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 Betreiber von Photovoltaik-Anlagen bis zehn Kilowatt Leistung von der Gewerbesteuer befreit sind. Damit entfällt auch die Pflichtmitglied­schaft in der IHK.

„Finanziell hat das für die Photovoltaik-Betreiber mit diesen kleinen Anlagen keine Auswirkungen“, erklärt Sebastian Klipp, Pressesprecher der Industrie- und Handelskammer Trier. Bisher wurden PV-Besitzer automatisch IHK-Mitglied, sobald das Finanzamt die Betreiber als gewerbesteurpflichtig eingestuft hatte und dies der Kammer mitgeteilt hat. Bürokratischer Aufwand, ohne Kosten.

„Solche Kleinstbetriebe zahlen bei der IHK keine Kammerbeiträge“, erklärt der IHK-Sprecher. Bis 5200 Euro fällt überhaupt kein Grundbetrag an. Und auch bis jährliche Einnahmen von 10 000 Euro wären es lediglich 46 Euro Grundbetrag als Kammergebühr. In Zukunft werden solche Kleinstbetriebe dann auch nicht mehr der IHK gemeldet. „Das ist für alle Seiten positiv. Wir haben uns als Kammer für die bürokratische Entlastung stark gemacht“, erklärt Sebastian Klipp.


Vorsicht:
Die Begründung für die Änderung macht aber auch auf einige Fallstricke aufmerksam. Dort heißt es: „Zur Vermeidung der bürokratischen Folgen auf Ebene des Unternehmens und der Kammern, die eine solche Mitgliedschaft für diese Personengruppe hat, werden stehende Gewerbebetriebe, deren ausschließlicher Unternehmensgegenstand die Energiegewinnung und Vermarktung aus einer Solaranlage bis zu einer installierten Leistung von zehn Kilowatt ist, von der Gewerbesteuer befreit. Damit besteht für diese Unternehmen auch keine Kammermitgliedschaft“.

Der Haken: „Die Gewerbesteuerbefreiung hat allerdings zur Folge, dass diese Unternehmen eine Gewebesteuererklärung abzugeben haben. Hierin haben sie die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachzuweisen.“

Um ihre bisherige Pflichtmitgliedschaft in der IHK zu beenden, müssen die Anlagenbetreiber übrigens nicht selbst tätig werden. „Wir werden auch mit Hilfe der Bundesnetzagentur in den kommenden Monaten Datenabgleich ausführen und die Betreiber informieren“, so Klipp. Dabei rechnet die Kammer nicht mit vielen Betroffenen. „In Rheinland-Pfalz gab es bereits vor zehn Jahren einen Abgleich, bei dem bei uns rund 700 PV-Betreiber herausgefallen sind.“ Hinzu kämen höchsten einige Hundert weitere.

Steuerpflicht: Für solche Kleinstbetriebe ändert sich indes finanziell steuerlich nichts. Gewerbesteuer wurde bei Betrieben dieser Größe nicht fällig. Die Einnahmen, die ein PV-Anlagen-Betreiber durch das Einspeisen erwirtschaftet, sind weiterhin zu versteuern.

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