ANZEIGE Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Akute Brandgefahr / Behörde ordnete zu Unrecht den Abriss eines Anbaus an

Berlin (ots) · In einem Hof befand sich ein kleiner, nicht genehmigter Anbau von rund 14 Quadratmetern. Unter anderem wurden dort Gegenstände aus einem Bistro gelagert und Raucher konnten sich hier aufhalten. Die Baubehörde drängte wegen akuter Brandgefahr auf einen Abriss und ordnete sofortige Vollziehung an.

 Behörde ordnete zu Unrecht den Abriss eines Anbaus an

In einem Hof befand sich ein kleiner, nicht genehmigter Anbau von rund 14 Quadratmetern. Unter anderem wurden dort Gegenstände aus einem Bistro gelagert und Raucher konnten sich hier aufhalten. Die Baubehörde drängte wegen akuter Brandgefahr auf einen Abriss und ordnete sofortige Vollzi-hung an. Der Eigentümer akzeptierte das nicht und verwies darauf, dass er Widerspruch gegen die Entscheidung eingelegt habe. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit stimmte ihm nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zu. Zunächst hätte man behördlicherseits das weniger belastende Mittel, nämlich die Nutzungsuntersagung, wählen müssen. Erst danach wäre der sofortige Abriss in Frage gekommen. 
(Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Aktenzeichen 2 M 64/21) / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.

Behörde ordnete zu Unrecht den Abriss eines Anbaus an In einem Hof befand sich ein kleiner, nicht genehmigter Anbau von rund 14 Quadratmetern. Unter anderem wurden dort Gegenstände aus einem Bistro gelagert und Raucher konnten sich hier aufhalten. Die Baubehörde drängte wegen akuter Brandgefahr auf einen Abriss und ordnete sofortige Vollzi-hung an. Der Eigentümer akzeptierte das nicht und verwies darauf, dass er Widerspruch gegen die Entscheidung eingelegt habe. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit stimmte ihm nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zu. Zunächst hätte man behördlicherseits das weniger belastende Mittel, nämlich die Nutzungsuntersagung, wählen müssen. Erst danach wäre der sofortige Abriss in Frage gekommen. (Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Aktenzeichen 2 M 64/21) / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.

Foto: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS

Der Eigentümer akzeptierte das nicht und verwies darauf, dass er Widerspruch gegen die Entscheidung eingelegt habe. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit stimmte ihm nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zu. Zunächst hätte man behördlicherseits das weniger belastende Mittel, nämlich die Nutzungsuntersagung, wählen müssen. Erst danach wäre der sofortige Abriss in Frage gekommen.

(Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Aktenzeichen 2 M 64/21)

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Dr. Ivonn Kappel Referat Presse Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen Tel.: 030 20225-5398 Fax : 030 20225-5395 E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

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