ANZEIGE Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Folgen der Schwarzarbeit / Bauleistungen sind dadurch nicht automatisch mangelhaft

Berlin (ots) · Wenn ein Haus teilweise in Schwarzarbeit errichtet worden ist, so stellt diese Tatsache nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS für sich genommen noch keinen Hinweis auf einen Baumangel dar.

 Bauleistungen sind dadurch nicht automatisch mangelhaft

Wenn ein Haus teilweise in Schwarzarbeit errichtet worden ist, so stellt diese Tatsache nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS für sich genommen noch keinen Hinweis auf einen Baumangel dar. 
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 24/20)

Der Fall:	Die Klägerin hatte ein Gebäude gekauft. Rechte der Käuferin wegen Mängeln waren vertraglich ausgeschlossen. Später stellte sich heraus, dass Keller und Sockel des Hauses feucht waren. Das Berufungsgericht ging von einer Arglist durch den Verkäufer aus, weil dieser die Beteiligung von Schwarzarbeitern am Bau nicht erwähnt hatte. Es sei wegen dieser Vorge-schichte mit Mängeln zu rechnen gewesen.

Das Urteil:	In diesem Punkt folgte der Bundesgerichtshof der Argumentation der Vorinstanz nicht und verwies die Sache zurück. Es gebe "keine Grundlage für die Annahme, der Auftraggeber habe allein schon wegen des Verstoßes gegen das Schwarzarbeits-bekämpfungsgesetz Kenntnis von einem bestimmten, nach Fertigstellung festgestellten Ausführungsfehler oder habe diesen billigend in Kauf genommen". / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.

Bauleistungen sind dadurch nicht automatisch mangelhaft Wenn ein Haus teilweise in Schwarzarbeit errichtet worden ist, so stellt diese Tatsache nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS für sich genommen noch keinen Hinweis auf einen Baumangel dar. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 24/20) Der Fall: Die Klägerin hatte ein Gebäude gekauft. Rechte der Käuferin wegen Mängeln waren vertraglich ausgeschlossen. Später stellte sich heraus, dass Keller und Sockel des Hauses feucht waren. Das Berufungsgericht ging von einer Arglist durch den Verkäufer aus, weil dieser die Beteiligung von Schwarzarbeitern am Bau nicht erwähnt hatte. Es sei wegen dieser Vorge-schichte mit Mängeln zu rechnen gewesen. Das Urteil: In diesem Punkt folgte der Bundesgerichtshof der Argumentation der Vorinstanz nicht und verwies die Sache zurück. Es gebe "keine Grundlage für die Annahme, der Auftraggeber habe allein schon wegen des Verstoßes gegen das Schwarzarbeits-bekämpfungsgesetz Kenntnis von einem bestimmten, nach Fertigstellung festgestellten Ausführungsfehler oder habe diesen billigend in Kauf genommen". / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.

Foto: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 24/20)

Der Fall: Die Klägerin hatte ein Gebäude gekauft. Rechte der Käuferin wegen Mängeln waren vertraglich ausgeschlossen. Später stellte sich heraus, dass Keller und Sockel des Hauses feucht waren. Das Berufungsgericht ging von einer Arglist durch den Verkäufer aus, weil dieser die Beteiligung von Schwarzarbeitern am Bau nicht erwähnt hatte. Es sei wegen dieser Vorgeschichte mit Mängeln zu rechnen gewesen.

Das Urteil: In diesem Punkt folgte der Bundesgerichtshof der Argumentation der Vorinstanz nicht und verwies die Sache zurück. Es gebe "keine Grundlage für die Annahme, der Auftraggeber habe allein schon wegen des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz Kenntnis von einem bestimmten, nach Fertigstellung festgestellten Ausführungsfehler oder habe diesen billigend in Kauf genommen".

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Dr. Ivonn Kappel Referat Presse Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen Tel.: 030 20225-5398 Fax : 030 20225-5395 E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

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