ANZEIGE Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Messgeräte ohne Beschluss / Verwalter durfte unter bestimmten Bedingungen so vorgehen

Berlin (ots) · Ein WEG-Verwalter kann unter gewissen Voraussetzungen auch ohne Eigentümerbeschluss auf Mietbasis Wärmemessgeräte in die Wohnungen einbauen lassen. So hat es nach Information des LBS-Infodienstes Recht und Steuern die Rechtsprechung entschieden.

Verwalter durfte unter bestimmten Bedingungen so vorgehen
Ein WEG-Verwalter kann unter gewissen Voraussetzungen auch ohne Eigentümerbeschluss auf Mietbasis Wärmemessgeräte in die Wohnungen einbauen lassen. So hat es nach Information des LBS-Infodienstes Recht und Steuern die Rechtsprechung entschieden. 
(Landgericht Hamburg, Aktenzeichen 322 O 102/16)
Der Fall:	Die Eigentümergemeinschaft war nicht einbezogen worden, als der Verwalter sich für ein bestimmtes Vorgehen in Sachen Wärmemessung entschied. Auf Beschwerden über seine Eigenmächtigkeit hin nannte er drei wesentliche Argumente für seine Handeln: Das Gebäude habe sich im Bau befunden, die entsprechenden Leitungen seien vom Bauunternehmen bereits vorbereitet worden und die Nutzung dieser Geräte sei für die Mieter zwingend vorgeschrieben.
Das Urteil: Auch ohne entsprechenden Eigentümerbeschluss habe für den vom Verwalter abgeschlossenen Vertrag eine gesetzliche Vertretungsmacht bestanden, stellten die Richter fest. Er habe die Befugnis, in dringenden Fällen zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen. Genau darum sei es hier angesichts der laufenden Bauarbeiten gegangen. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes für redaktionelle Zwecke ist unter Beachtung aller mitgeteilten Nutzungsbedingungen zulässig und dann auch honorarfrei. Veröffentlichung ausschließlich mit Bildrechte-Hinweis.

Verwalter durfte unter bestimmten Bedingungen so vorgehen Ein WEG-Verwalter kann unter gewissen Voraussetzungen auch ohne Eigentümerbeschluss auf Mietbasis Wärmemessgeräte in die Wohnungen einbauen lassen. So hat es nach Information des LBS-Infodienstes Recht und Steuern die Rechtsprechung entschieden. (Landgericht Hamburg, Aktenzeichen 322 O 102/16) Der Fall: Die Eigentümergemeinschaft war nicht einbezogen worden, als der Verwalter sich für ein bestimmtes Vorgehen in Sachen Wärmemessung entschied. Auf Beschwerden über seine Eigenmächtigkeit hin nannte er drei wesentliche Argumente für seine Handeln: Das Gebäude habe sich im Bau befunden, die entsprechenden Leitungen seien vom Bauunternehmen bereits vorbereitet worden und die Nutzung dieser Geräte sei für die Mieter zwingend vorgeschrieben. Das Urteil: Auch ohne entsprechenden Eigentümerbeschluss habe für den vom Verwalter abgeschlossenen Vertrag eine gesetzliche Vertretungsmacht bestanden, stellten die Richter fest. Er habe die Befugnis, in dringenden Fällen zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen. Genau darum sei es hier angesichts der laufenden Bauarbeiten gegangen. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes für redaktionelle Zwecke ist unter Beachtung aller mitgeteilten Nutzungsbedingungen zulässig und dann auch honorarfrei. Veröffentlichung ausschließlich mit Bildrechte-Hinweis.

Foto: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS

(Landgericht Hamburg, Aktenzeichen 322 O 102/16)

Der Fall: Die Eigentümergemeinschaft war nicht einbezogen worden, als der Verwalter sich für ein bestimmtes Vorgehen in Sachen Wärmemessung entschied. Auf Beschwerden über seine Eigenmächtigkeit hin nannte er drei wesentliche Argumente für seine Handeln: Das Gebäude habe sich im Bau befunden, die entsprechenden Leitungen seien vom Bauunternehmen bereits vorbereitet worden und die Nutzung dieser Geräte sei für die Mieter zwingend vorgeschrieben.

Das Urteil: Auch ohne entsprechenden Eigentümerbeschluss habe für den vom Verwalter abgeschlossenen Vertrag eine gesetzliche Vertretungsmacht bestanden, stellten die Richter fest. Er habe die Befugnis, in dringenden Fällen zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen. Genau darum sei es hier angesichts der laufenden Bauarbeiten gegangen.

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel Referat Presse Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen Tel.: 030 20225-5398 Fax : 030 20225-5395 E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

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