ANZEIGE Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Reservierungsgebühr / Hier ist eine notarielle Beurkundung erforderlich

Berlin (ots) · Wer sicher gehen will, dass eine Reservierungsgebühr für eine Immobilie beim Scheitern des Geschäfts auch tatsächlich fällig wird, der sollte für eine notarielle Beurkundung sorgen. Zumindest dann, wenn die Gebühr 5.000 Euro übersteigt, zehn Prozent über der üblichen Maklergebühr liegt oder mehr als 0,3 Prozent des Kaufpreises beträgt.

 Hier ist eine notarielle Beurkundung erforderlich
Wer sicher gehen will, dass eine Reservierungsgebühr für eine Immobilie beim Scheitern des Geschäfts auch tatsächlich fällig wird, der sollte für eine notarielle Beurkundung sorgen. Zumindest dann, wenn die Gebühr 5.000 Euro übersteigt, zehn Prozent über der üblichen Maklergebühr liegt oder mehr als 0,3 Prozent des Kaufpreises beträgt. Der Verkäufer eines Hausgrundstücks hatte von einem ernsthaften Interessenten bei einem Objekt im Wert von weit über einer Million Euro eine Reservierungsgebühr in Höhe von 10.000 Euro kassiert, den Vertrag allerdings nicht notariell beglaubigen lassen. Das Geschäft kam bis zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zu Stande, der Verkäufer wollte die Gebühr behalten. Doch nach Information des Infodienstes Recht und Steuern stellte sich das Landgericht Köln (Aktenzeichen 2 O 292/19) auf die Seite des Kaufinteressenten. Die Gebühr müsse zurückgezahlt werden. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.

Hier ist eine notarielle Beurkundung erforderlich Wer sicher gehen will, dass eine Reservierungsgebühr für eine Immobilie beim Scheitern des Geschäfts auch tatsächlich fällig wird, der sollte für eine notarielle Beurkundung sorgen. Zumindest dann, wenn die Gebühr 5.000 Euro übersteigt, zehn Prozent über der üblichen Maklergebühr liegt oder mehr als 0,3 Prozent des Kaufpreises beträgt. Der Verkäufer eines Hausgrundstücks hatte von einem ernsthaften Interessenten bei einem Objekt im Wert von weit über einer Million Euro eine Reservierungsgebühr in Höhe von 10.000 Euro kassiert, den Vertrag allerdings nicht notariell beglaubigen lassen. Das Geschäft kam bis zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zu Stande, der Verkäufer wollte die Gebühr behalten. Doch nach Information des Infodienstes Recht und Steuern stellte sich das Landgericht Köln (Aktenzeichen 2 O 292/19) auf die Seite des Kaufinteressenten. Die Gebühr müsse zurückgezahlt werden. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.

Foto: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS

Der Verkäufer eines Hausgrundstücks hatte von einem ernsthaften Interessenten bei einem Objekt im Wert von weit über einer Million Euro eine Reservierungsgebühr in Höhe von 10.000 Euro kassiert, den Vertrag allerdings nicht notariell beglaubigen lassen. Das Geschäft kam bis zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zu Stande, der Verkäufer wollte die Gebühr behalten. Doch nach Information des Infodienstes Recht und Steuern stellte sich das Landgericht Köln (Aktenzeichen 2 O 292/19) auf die Seite des Kaufinteressenten. Die Gebühr müsse zurückgezahlt werden.

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Dr. Ivonn Kappel Referat Presse Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen Tel.: 030 20225-5398 Fax : 030 20225-5395 E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

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