ANZEIGE Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Verwalter muss prüfen / Es ging um Mängel am Gemeinschaftseigentum

Berlin (ots) · Selbst wenn den Wohnungseigentümern Mängel am Gemeinschaftseigentum bekannt sind, entbindet dies den Verwalter nicht, sich selbst um diese Mängel zu kümmern. So lautet nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS der Tenor eines höchstrichterlichen Urteils.

 Es ging um Mängel am Gemeinschaftseigentum

Selbst wenn den Wohnungseigentümern Mängel am Gemeinschaftseigentum bekannt sind, entbindet dies den Verwalter nicht, sich selbst um diese Mängel zu kümmern. So lautet nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS der Tenor eines höchstrichterlichen Urteils. 
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 101/19)

Der Fall:	Nach einer fachmännischen Begutachtung der Balkonbrüstungen einer Wohnanlage und der Feststellung von Mängeln geschah jahrelang nichts. Die Angelegenheit kam zwar auf einer Eigentümerversammlung zur Sprache, aber über einzelne Ausbesserungsmaßnahmen hinaus verfiel die Substanz weiter. Am Ende musste dann doch zu einem deutlich höheren Preis eine Gesamtsanierung erfolgen. Die Gemeinschaft verklagte die Verwaltung deswegen auf 219.000 Euro Schadenersatz, die beiden ersten Gerichtsinstanzen verneinten dies jedoch mit Hinweis auf die Kenntnis der Eigentümer von der Sache.

Das Urteil:	Der Bundesgerichtshof sah das anders. Es gehöre zu den Pflichten des Verwalters, sich eines solchen Mangels intensiver anzunehmen, wenn er davon wisse. Er müsse den Fall prü-fen und Vorschläge unterbreiten, was unternommen werden könne. Dass die Mitglieder der Gemeinschaft ebenfalls Be-cheid wüssten, entlaste ihn nicht. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.

Es ging um Mängel am Gemeinschaftseigentum Selbst wenn den Wohnungseigentümern Mängel am Gemeinschaftseigentum bekannt sind, entbindet dies den Verwalter nicht, sich selbst um diese Mängel zu kümmern. So lautet nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS der Tenor eines höchstrichterlichen Urteils. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 101/19) Der Fall: Nach einer fachmännischen Begutachtung der Balkonbrüstungen einer Wohnanlage und der Feststellung von Mängeln geschah jahrelang nichts. Die Angelegenheit kam zwar auf einer Eigentümerversammlung zur Sprache, aber über einzelne Ausbesserungsmaßnahmen hinaus verfiel die Substanz weiter. Am Ende musste dann doch zu einem deutlich höheren Preis eine Gesamtsanierung erfolgen. Die Gemeinschaft verklagte die Verwaltung deswegen auf 219.000 Euro Schadenersatz, die beiden ersten Gerichtsinstanzen verneinten dies jedoch mit Hinweis auf die Kenntnis der Eigentümer von der Sache. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof sah das anders. Es gehöre zu den Pflichten des Verwalters, sich eines solchen Mangels intensiver anzunehmen, wenn er davon wisse. Er müsse den Fall prü-fen und Vorschläge unterbreiten, was unternommen werden könne. Dass die Mitglieder der Gemeinschaft ebenfalls Be-cheid wüssten, entlaste ihn nicht. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.

Foto: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 101/19)

Der Fall: Nach einer fachmännischen Begutachtung der Balkonbrüstungen einer Wohnanlage und der Feststellung von Mängeln geschah jahrelang nichts. Die Angelegenheit kam zwar auf einer Eigentümerversammlung zur Sprache, aber über einzelne Ausbesserungsmaßnahmen hinaus verfiel die Substanz weiter. Am Ende musste dann doch zu einem deutlich höheren Preis eine Gesamtsanierung erfolgen. Die Gemeinschaft verklagte die Verwaltung deswegen auf 219.000 Euro Schadenersatz, die beiden ersten Gerichtsinstanzen verneinten dies jedoch mit Hinweis auf die Kenntnis der Eigentümer von der Sache.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof sah das anders. Es gehöre zu den Pflichten des Verwalters, sich eines solchen Mangels intensiver anzunehmen, wenn er davon wisse. Er müsse den Fall prüfen und Vorschläge unterbreiten, was unternommen werden könne. Dass die Mitglieder der Gemeinschaft ebenfalls Bescheid wüssten, entlaste ihn nicht.

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel Referat Presse Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen Tel.: 030 20225-5398 Fax : 030 20225-5395 E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Trierischer Volksfreund Medienhaus ist weder für den Inhalt der Anzeigen noch für ggf. angebotene Produkte verantwortlich.