Big Brother Big Brother im Büro

Berlin/Montabaur · Wie viel Überwachung ist am Arbeitsplatz erlaubt? Verstöße können teuer werden.

 Mittlerweile gibt es viele Möglichkeiten, Arbeitnehmer zu überwachen. Doch nur selten ist es erlaubt.

Mittlerweile gibt es viele Möglichkeiten, Arbeitnehmer zu überwachen. Doch nur selten ist es erlaubt.

Foto: dpa-tmn/Jens Büttner

(dpa) Bei manchen Arbeitgebern gilt heute immer noch das Prinzip „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“. Deshalb spielt auch das Thema Arbeitsplatzüberwachung heute in vielen Unternehmen eine Rolle. Wobei die Kontrollmöglichkeiten von der reinen Arbeitszeiterfassung bis hin zu konkreten Überwachungsmaßnahmen reichen, um zum Beispiel Fehlverhalten der Mitarbeiter aufzudecken.

„Wir wissen aus vielen Betrieben, dass es immer wieder Probleme mit unzulässiger Arbeitsplatzüberwachung gibt“, sagt Marta Böning, Expertin für Arbeitsrecht beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Wie groß das Problem ist, sei allerdings unklar. „Die Vorfälle häufen sich zwar, aber offizielle Zahlen gibt es dazu nicht.“

Die Lust am Überwachen steigt offenbar mit den technischen Möglichkeiten: Da gibt es die versteckte Kamera am Arbeitsplatz oder die heimlich aufgespielte Software am Dienstcomputer. Aber auch GPS-Tracker in Dienstfahrzeugen und Smartphones, mit denen sich Mitarbeiter auf Schritt und Tritt überwachen lassen, sind keine Seltenheit mehr. Davon merken Arbeitnehmer zunächst nichts.

Natürlich nutzt nicht jeder Arbeitgeber die Überwachungsmöglichkeiten, die er theoretisch hat. Das bloße Potenzial ist deshalb noch kein Anlass zur Panik, sagt Bernhard Brands, Unternehmensberater und externer Datenschutzbeauftragter. Und nicht jede Überwachung ist falsch, erklärt der Experte. Unter Berücksichtigung aller schutzwürdigen Interessen kann eine Überwachung im Einzelfall durchaus legitim sein, zum Beispiel aus versicherungsrechtlichen Gründen oder zur Überwachung von Arbeitsschutzvorschriften.

So sieht es auch Heiko Reiter, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Frankfurt am Main. „Der Einsatz von GPS-Trackern zur Ortung von Krankenwagen oder Geldtransportern ist sicher sinnvoll, aber zur invasiven Überwachung von Mitarbeitern unzulässig“, erklärt er. „Die Ortung betrifft ja nicht nur den Job, sondern bei erlaubter privater Nutzung des Dienstwagens auch den Privatbereich.“ Damit gibt es gleich zwei Gründe dafür, warum den Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber enge Grenzen gesetzt sind. Denn viele theoretisch mögliche Überwachungspraktiken verletzen erstens die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter – und zweitens das Datenschutzrecht.

Letzteres spielt seit dem 25. Mai 2018 eine deutlich größere Rolle. Seitdem gilt die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), mit mehr Rechten für Arbeitnehmer und neuen Regeln für Arbeitgeber. Die Grundlagen des Datenschutzes auf der Arbeit ändern sich dadurch aber nicht: „Grundsätzlich dürfen nur die Daten erhoben und verarbeitet werden, die zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind“, sagt Reiter. Das sind etwa persönliche Daten wie Adresse und Familienstand für die Lohnabrechnung.

Je nach Job und Situation kann deswegen zum Beispiel auch eine Überwachung des E-Mail-Verkehrs rechtens sein – allerdings nicht ohne Einwilligung des Betriebsrats oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung.

Zudem kommen auf den Arbeitgeber durch das neue Gesetz nun umfangreiche Aufklärungs- und Unterrichtungspflichten zu: Denn neben einer expliziten Einwilligung zur Verarbeitung seiner Daten kann der Mitarbeiter nun jederzeit Widerspruch dagegen einlegen oder die Herausgabe und Löschung seiner bereits vorhandenen Daten verlangen.

 Dr. Marta Böning arbeitet als Expertin für Arbeitsrecht beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB).

Dr. Marta Böning arbeitet als Expertin für Arbeitsrecht beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB).

Foto: dpa-tmn/Kai-Uwe Heinrich

Eine heimliche Überwachung der Mitarbeiter bleibt damit verboten, erklärt der Anwalt. Es sei denn, der Arbeitgeber hat im Einzelfall begründete Verdachtsmomente für schwere Verfehlungen oder strafbare Handlungen – aber keinerlei effektive und angemessene Alternativen, dem Mitarbeiter das auch zu beweisen. Bloße Ermittlungen ins Blaue hinein sind dagegen verboten.

(dpa)
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