Wohnen Kein Schadenersatz für gestörten Fernsehempfang

Koblenz · (dpa) Stört ein Baum eines benachbarten Grundstücks den Fernsehempfang mit einer Satellitenschüssel, kann es dennoch bei genug Abstand in der Regel keinen Schadenersatz geben.

Das entschied das Landgericht Koblenz nach Mitteilung vom Dienstag.

Eine Gemeinde im Kreis Ahrweiler hatte an der Straße vor dem Grundstück des Klägers einen Baum gepflanzt. Der Mann hielt danach seinen Fernsehempfang für beeinträchtigt, ließ seine Satellitenschüssel für rund 790 Euro verlegen und verklagte seine Gemeinde auf entsprechenden Schadenersatz. Diese hatte sowohl eine Kostenübernahme als auch eine Kürzung der Baumkrone verweigert. Der Kläger blitzte beim Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler ab: Der im Landesnachbarrechtsgesetz für Rheinland-Pfalz vorgeschriebene Mindestabstand zwischen dem Baum und seinem Grundstück werde eingehalten. In diesem Fall könne ein Nachbar grundsätzlich darauf vertrauen, dass er sein Grundstück bepflanzen dürfe wie er wolle.

Der Kläger legte Berufung ein – ohne Erfolg. Das Landgericht Koblenz gab dem Amtsgericht recht: Die Abschattung des Klägergrundstücks durch den Baum verstoße weder gegen das Nachbar- noch das Baurecht. Der Kläger sei nicht unzumutbar beeinträchtigt worden. Der Mann nahm daraufhin seine Berufung zurück. Damit ist die Entscheidung des Amtsgerichts rechtskräftig.

(dpa)
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