Recht Ungeschickte Helfer: Wer zahlt Umzugsschäden

Hattersheim · Kannst du beim Umzug helfen? Kisten und Möbel zu schleppen, ist ein gerne in Anspruch genommener Freundschaftsdienst. Doch wenn etwas zu Bruch geht, muss nicht immer der Helfer dafür geradestehen. Auch bei Speditionen gibt es bei Fragen der Haftung bestimmte Ausnahmen.

 Wer umzieht, ruft oft Freunde und Bekannte als Helfer hinzu – bei Schäden haftet in der Regel der Verursacher.

Wer umzieht, ruft oft Freunde und Bekannte als Helfer hinzu – bei Schäden haftet in der Regel der Verursacher.

Foto: dpa-tmn/Christin Klose

(dpa) Ein Umzug ist teuer. Mancher spart sich deshalb eine professionelle Umzugsfirma und setzt auf die Hilfe von Freunden und Verwandten. Doch vor allem unerfahrenen Helfern passiert beim Tragen schon mal ein Missgeschick: Porzellan geht zu Bruch, der Fernseher fällt auf den Boden, Möbelstücke schrammen an der Wand des Treppenhauses entlang. Wer kommt dann für die Schäden auf?

Bianca Boss vom Bund der Versicherten hat eine klare Antwort: „Grundsätzlich haftet der Verursacher für Schäden, die er bei einem anderen anrichtet – egal, ob er mit dem Geschädigten befreundet ist oder nicht.“ Dann springt die Privathaftpflichtversicherung des Verursachers ein. „Das gilt auch für sogenannte Gefälligkeitsschäden bei Freundschaftsdiensten, die fahrlässig verursacht werden.“ Das war aber nicht immer so. Bis zu einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Jahr 2016 (Az.: VI ZR 467/15) galt die Haftung für Gefälligkeitsschäden nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Sachschäden.

Wer private Umzugshelfer anheuert, sollte sich im Vorfeld bestätigen lassen, dass alle eine Haftpflicht abgeschlossen haben, die Gefälligkeitsschäden mitabdeckt, rät Sue Ann Becker, Justiziarin beim Bundesverband Möbelspedition und Logistik. „Das ist mittlerweile in vielen Verträgen der Fall. Je nach Vertrag kann es aber eine Schadendeckelung geben.“ Helfer, die keine Privathaftpflicht haben, haften nach der Rechtsprechung des BGH nur für grob fahrlässig und vorsätzlich herbeigeführte Gefälligkeitsschäden, ergänzt Boss.

Sinnvoll kann eine Transportversicherung sein. Wer für einen privaten Umzug einen Transporter mietet, kann sich damit zusätzlich absichern. „Unterwegs ist das Hab und Gut nämlich nicht über die Privathaftpflicht versichert“, sagt Boss. „Es sei denn, das Fahrzeug brennt oder wird während der Fahrt ausgeraubt.“

Beschädigt der Mieter beim Umzug selbst etwas in seiner Mietwohnung, ist er über seine private Haftpflichtversicherung abgesichert, wenn darin sogenannte Mietsachschäden eingeschlossen sind. Ein Blick ins Kleingedruckte im Vorfeld des Umzugs ist ratsam.

Doch was gilt, wenn die Umzugshelfer etwas im Mietshaus beschädigen? „Helfen Freunde dem Mieter beim Einzug, haftet dieser dem Eigentümer des Hauses für fahrlässige Beschädigungen“, erklärt Britta Nakic, Geschäftsführerin des Hauseigentümervereins Berlin. „Da der Vermieter den Umzugshelfer in der Regel weder kennt noch weiß, ob dieser solvent ist, hält er sich an seinen Mieter als Schuldner. Mit dem hat er ja schließlich auch einen Vertrag geschlossen.“

Nakic verweist auf ein Urteil des Amtsgerichts Gummersbach (Az.: 10 C 169/09). Im verhandelten Fall hatten zwei Freunde des Mieters beim Einzug den Notschalter des Aufzugs beschädigt. Den Schaden von 800 Euro wollte der Vermieter von seinem Mieter erstattet haben. Vor Gericht bekam er recht. Denn den Mieter trifft die mietvertragliche Nebenpflicht, keine Beschädigungen an den allgemein zugänglichen Gebäudeteilen wie Treppenhaus oder Aufzug zu verursachen. In diesem Zusammenhang haftet der Mieter eben auch für Missgeschicke seiner Umzugshelfer.

Wird ein Umzugsunternehmen beauftragt, haftet grundsätzlich die Spedition für die von ihr verursachten Schäden – auch während des Transports. Doch es gibt Ausnahmen. „Wenn der Auftraggeber sein Geschirr selbst einwickelt und in Kisten verpackt, kann er die Möbelspedition bei Brüchen während des Umzugs nicht in die Verantwortung nehmen“, sagt Becker. Völlig ausgeschlossen von der Haftung sind Schäden an Pflanzen und Tieren sowie Funktionsstörungen an technischen Geräten.

„Der Schadenersatz ist auf 620 Euro pro Kubikmeter genutztem Laderaum begrenzt“, erklärt Becker.

Ersetzt wird die Differenz zwischen dem Zeitwert des Gegenstandes und seinem Restwert nach dem Schaden. Also die Summe, die eine Reparatur kosten würde. „Für besonders wertvolle Ladungen wie zum Beispiel Kunstgegenstände ist eine spezielle Transportversicherung sinnvoll, denn die normale Haftungsversicherung deckt den Wert bei weitem nicht ab“, meint Becker.

Für Schäden im Treppenhaus oder Kratzer in Fußböden durch Möbelrücken gilt die Haftungsobergrenze von 620 Euro pro Kubikmeter Laderaum nicht. „Solche Schäden regelt die Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmers“, sagt Becker.

Verbraucher müssen Schäden am Umzugsgut sofort melden, wenn sie Schadenersatz vom Umzugsunternehmen bekommen wollen. Die gesetzlichen Fristen sind knapp. Äusserlich erkennbare Schäden müssen bis zum folgenden Tag schriftlich angezeigt oder auf einem Schadenprotokoll festgehalten werden.

Bei Schäden, die nicht auf den ersten Blick zu erkennen sind, gilt eine Frist von 14 Tagen. „Wird diese Frist versäumt, erlischt der Schadenersatzanspruch gegenüber dem Spediteur“, stellt die Juristin klar.

(dpa)
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