Beuren: Windkraftanlagen vor Verwaltungsgericht gescheitert

Der Antrag der Ortsgemeinde Beuren, eine Abweichung von den Zielen des Regionalen Raumordnungsplans Region Trier, der den Bereich der Gemarkung Beuren nicht als Vorranggebiet für Windenergienutzung ausweist, zuzulassen, um in der Gemarkung Beuren in der Kernzone des Naturparks Saar-Hunsrück sieben Windkraftanlagen errichten zu können, ist vor dem Verwaltungsgericht Trier gescheitert.

Der Antrag der Ortsgemeinde Beuren, eine Abweichung von den Zielen des Regionalen Raumordnungsplans Region Trier, der den Bereich der Gemarkung Beuren nicht als Vorranggebiet für Windenergienutzung ausweist, zuzulassen, um in der Gemarkung Beuren in der Kernzone des Naturparks Saar-Hunsrück sieben Windkraftanlagen errichten zu können, ist vor dem Verwaltungsgericht Trier gescheitert (Urteil vom 18. Januar 2006, Az.: 5 K 996/05.TR).

Die Richter der 5. Kammer bestätigten die Auffassung des beklagten Landes Rheinland-Pfalz, dass von der im Regionalplan vorgesehenen Ausschlusswirkung für Windenergienutzung nicht abgewichen werden dürfe, weil diese durch mehrere, gleichgewichtige Belange gerechtfertigt sei. Hier sei zum Einen die Lage in der Naturparkkernzone zu sehen. Weiterhin sei zu beachten, dass der begehrte Standortbereich vollständig in einem Gebiet liege, das für die landschaftsgebundene Erholung sowie für die Wald- und Forstwirtschaft von regionaler Bedeutung sei. Die Errichtung von Windrädern habe jedoch negative Auswirkungen auf die Attraktivität der Region für den Fremdenverkehr und eine nachhaltige Waldstrukturentwicklung. Darüber hinaus stehe zu befürchten, dass es durch die Betriebsöle der Windenergieanlagen zu Beeinträchtigungen der der Wasserversorgung dienenden Quellen im Wasserschutzgebiet Beuren Schwarzenbruch komme. Nicht zuletzt würde die Zulassung einer Zielabweichung die Grundzüge de!

Planung berühren. Ein regionaler Raumordnungsplan könne - gerade im Bereich Windenergienutzung - seine Steuerungswirkung nur entfalten, wenn seine Festlegungen strikt befolgt würden. Die Zulassung der beantragten Zielabweichung würde sich aber als Einbruchstelle in die Gesamtkonzeption auswirken, da vergleichbare Belange auch an anderen Stellen den Ausschluss der Windenergie bewirkt hätten.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

VG Trier, Urteil vom 18. Januar 2006 - 5 K 996/05.TR -

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