Alles hängt an der 75-Prozent-Mehrheit in der GmbH

Bitburg · Die Materie ist komplex. Rechtlich ist die Lage bei der Flugplatz Bitburg GmbH nicht so einfach, wie sie auf den ersten Blick scheint. Die Anwälte Heinrich Rohde und Thomas Schmitt beraten den Stadtrat.

Bitburg. Sie stehen heute den Ratsmitgliedern Rede und Antwort: Heinrich Rohde (48) ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Thomas Schmitt (38) Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Beide arbeiten in der Koblenzer Kanzlei Kunz, die die Stadt und den Kreis beim Thema Flugplatz GmbH berät. Wenn die Stadt Bitburg sich entscheiden sollte, ihre Anteile an der Flugplatz GmbH zu verkaufen, ließe sich dann bereits bei der Ausschreibung festlegen, dass auf dem Gelände nicht mehr geflogen werden soll? Rohde: Nein, denn der Eifelkreis und gegebenenfalls auch die Stadt Bitburg veräußern Geschäftsanteile an einer GmbH, deren Gesellschaftszweck den Betrieb eines Verkehrslandeplatzes vorsieht. Zur Änderung des Gesellschaftszweckes bedarf es eines wirksamen Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Flugplatz GmbH. Deshalb kann die Bedingung, dass nicht mehr geflogen wird, derzeit nicht als Ausschlussbedingung bei der Ausschreibung genannt werden. An welcher Stelle können Kreistag und Stadtrat bei einem Anteilsverkauf Einfluss auf die Nutzung des Geländes nehmen? Schmitt: Man kann ein solches Verkaufsverfahren in zwei Stufen gestalten. Bei der Wahl einer solchen Verfahrensweise geht es im Rahmen eines Interessensbekundungsverfahren zunächst darum, diskriminierungsfrei Angebote einzuholen und sich darüber zu informieren, wer mit welchem Ziel zu welchem Preis bereit wäre, die Anteile zu kaufen. Im zweiten Schritt werden die eingehenden Angebote geprüft und bewertet. In jedem Fall müssen die Gremien dann erneut entscheiden, ob sie einem der Bieter den Zuschlag erteilen. Sollte es für eine Abkehr von jeglichem Flugbetrieb eine politische Mehrheit geben, wäre es dann nicht konsequenter, das Geschäftsziel der GmbH zu ändern? Rohde: Die Änderung des Gesellschaftszwecks bedarf es eines wirksamen Beschlusses der Gesellschafterversammlung der GmbH mit qualifizierter Mehrheit von 75 Prozent. Damit die Vertreter von Eifelkreis und Stadt für eine solche stimmen können, ist es notwendig, dass die Entsendegremien - also Stadtrat und Kreistag - das zuvor beschließen. Eine solche politische Entscheidung ist bisher nicht getroffen worden. Rechtlich sehen wir aus unserer Sicht derzeit keine grundlegenden Schwierigkeiten, die Gesellschafterstellung von Herrn Lamparski wirksam zu beenden. Einige fordern, die GmbH ganz aufzulösen. Ist das denn überhaupt so einfach möglich? Rohde: Die Schwierigkeit, die GmbH zu liquidieren, resultiert zum einen aus dem Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses mit einer Mehrheit von 75 Prozent der Stimmen. Zum anderen wird im Rahmen der Liquidation der Geschäftsbetrieb abgewickelt; dies bringt Kosten der Auflösung mit sich, die von den Gesellschaftern getragen werden müssen. Des Weiteren müsste, damit die Vertreter der Kommunen in der Gesellschafterversammlung der Flugplatz GmbH das Ziel der Liquidation der GmbH verfolgen können, zuvor eine entsprechende politische Entscheidung in den Gremien getroffen werden. scho

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