Auf dem Rücken der Pferde: Eifelkreis entzieht Halterin wegen "tierschutzrechtlicher Mängel" mehrere Tiere

Bitburg/Daun · Eine Pferdehalterin aus Neuheilenbach (Eifelkreis Bitburg-Prüm) hat sich an den Trierischen Volksfreund gewendet. Sie behauptet, der Kreis habe ihr grundlos Pferde entzogen. Der TV hat bei den Behörden nachgefragt.

Bitburg/Daun. Bärbel Haase-Biallas ist außer sich. Sie spricht von einer "Hetzjagd", "massiver Tierquälerei" sowie von Drohungen gegen ihre Person. Zum Hintergrund: Haase-Biallas wohnt in Neuheilenbach (Eifelkreis Bitburg-Prüm). Die gelernte Fotografin hält nach eigenen Angaben mehr als 100 Pferde auf Koppeln rund um ihren Wohnort bis hinein in den Vulkaneifelkreis. Vermehrt sei es in den vergangenen Wochen und Monaten zu "Pferdediebstählen" gekommen, behauptet Haase-Biallas.Veterinärämter äußern sich


Aus diesem Grund hat sie sich nun an den Trierischen Volksfreund gewendet. In einem mehrseitigen Brief, der dem TV vorliegt, behauptet die Pferdehalterin, die Kreisveterinärämter Bitburg-Prüm und Vulkaneifel seien für die "Diebstähle" verantwortlich - die Behörden hätten ihr die Pferde grundlos entzogen, teilweise ohne sie als Halterin darüber zu informieren.
Nachfrage bei beiden Veterinärämtern. Was sagen sie zu den Anschuldigungen? Der Eifelkreis Bitburg-Prüm teilt mit: "Die Pferdehaltung von Frau Haase-Biallas ist dem Veterinäramt des Eifelkreises Bitburg-Prüm wegen erheblicher tierschutzrechtlicher Mängel bekannt. Die Unterstellung von Frau Haase-Biallas, dass der Leiter des hiesigen Veterinäramtes an einem angeblichen Pferde-Diebstahl beteiligt gewesen sein soll, wird auf das Schärfste zurückgewiesen."
Weiter heißt es: "Es trifft zu, dass das Veterinäramt des Eifelkreises Bitburg-Prüm Ende vergangenen Jahres zehn Pferde aus der Haltung von Frau Haase-Biallas entfernt hat. Dies geschah allerdings keineswegs widerrechtlich, sondern auf der Grundlage einer bestandskräftigen tierschutzrechtlichen Verfügung, die unter anderem eine Bestandsreduktion angeordnet hat, der Frau Haase-Biallas nicht freiwillig nachgekommen ist."
Diese Verfügung sei zudem vom Verwaltungsgericht Trier bestätigt worden. Zudem sei die Versteigerung der zehn Pferde bereits im Dezember 2014 vorgenommen und zudem öffentlich bekannt gemacht worden. Haase-Biallas sagt hierzu: "Der Abtransport der zehn Pferde wurde klammheimlich vorbereitet und dann ohne mein Einverständnis durchgeführt."Laufendes Verfahren


Auch die genannten "tierschutzrechtlichen Mängel" träfen bei ihren Tieren nicht zu, so die Eifelerin. "Ginge es danach, müssten allein im Eifelkreis Bitburg-Prüm 99 Prozent der Pferdehalter ihre Tiere abgeben." Auf Nachfrage äußert sich auch der Vulkaneifelkreis zum Fall aus Neuheilenbach.
Schriftlich teilt die Behörde mit, die Pferde von Bärbel Haase-Biallas seien auf Grundlage einer "bestandskräftigen tierschutzrechtlichen Verfügung" (siehe Extra) aus der Haltung entfernt worden. Da es sich derzeit um ein laufendes Verfahren handele, "können wir Ihnen keine weiteren Auskünfte zu dem konkreten Fall geben".Extra

Antworten von der Pressestelle des Vulkaneifelkreises: Kommt es oft vor, dass der Kreis einschreiten muss und einem Halter die Pferde entzieht? Dass einem Halter Pferde entzogen werden, ist für den Landkreis Vulkaneifel eher selten. Wird dazu ein richterlicher Beschluss benötigt? Nein. Das Gesetz eröffnet dem Amtstierarzt die Möglichkeit, aufgrund amtstierärztlicher Gutachten/Feststellungen eine drohende Gefahr durch Fortnahme und anderweitige Unterbringung zu beseitigen. Wird dem Halter eine Frist gesetzt, die beanstandeten Mängel abzustellen? Ja. Das Tierschutzgesetz sieht vor, dass der Tierhalter innerhalb einer angemessenen Frist die Mängel beseitigen kann. Sind diese bis dahin nachweislich nicht abgestellt, werden die Pferde dauerhaft anderweitig untergebracht, in der Regel geschieht dies durch Veräußerung. Welche Strafen drohen Pferdehaltern, die sich nicht an die Gesetze halten? Bei Ordnungswidrigkeiten sind Bußgelder bis zu 25 000 Euro möglich (Paragraf 18 des Tierschutzgesetzes). Paragraf 17 Tierschutzgesetz besagt: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende der sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Ob tatsächlich eine Straftat vorliegt, entscheidet in jedem Fall die Staatsanwaltschaft. mfrExtra

Zu einer Fortnahme der Tiere kommt es erst dann, wenn alle anderen ordnungsbehördlichen Maßnahmen im Vorfeld keine Wirkung gezeigt haben, teilt die Pressestelle des Vulkaneifelkreises mit. Somit ist die Fortnahme in aller Regel das letzte Mittel innerhalb einer Reihe von Maßnahmen, die den Tierschutz gewährleisten, respektive wiederherstellen. Handlungsgrundlage der Behörde ist Paragraf 16 des Tierschutzgesetzes. Darin heißt es unter anderem: " … Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße … notwendigen Anordnungen. Sie kann … ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist … " mfr

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