Stellungnahme der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm zum Beschäftigungsverbot Das schreibt die Kreisverwaltung

Bitburg/Prüm · Die Kreisverwaltung in Bitburg hat am Dienstag, 1. September, auf die Fragen des TV zum Fall des Flüchtlings Esmat Rahemi und zur Begründung für dessen Beschäftigungsverbot geantwortet.

Beschäftigungsverbot für einen Flüchtling: Die Kreisverwaltung antwortet
Foto: Katharina de Mos

Im Anschluss das vollständige Schreiben.

Frage: Auf welcher (rechtlichen) Grundlage hat die Kreisverwaltung diese Entscheidung getroffen?

Antwort: Der Sachverhalt ist komplex, daher bedurfte es einiger Rücksprachen bei den beteiligten Fachbehörden. Grundsätzlich dürfen wir vorausstellen, dass wir die Angelegenheit immer im Sinne der Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf Weiterbeschäftigung prüfen. Wir sind allerdings an andere Fachbehörden und die Bundesgesetze gebunden.

Herr Rahemi ist abgelehnter Asylbewerber und laut eigener Angabe afghanischer Staatsangehöriger. Er nahm bereits während des laufenden Asylverfahrens eine Ausbildung als Naturwerksteinmechaniker beim Unternehmen Natursteine Metz auf. Die Ausbildung begann am 01.08.2017 und endete am 31.07.2020. Dazu wurde von der Ausländerbehörde eine Ausbildungsduldung erteilt. Herr Rahemi konnte Nachweise über die erfolgreiche Beendigung der Ausbildung vorlegen.

In diesem Fall sieht das Gesetz vor, dass eine Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung nach § 19d Abs. 1a AufenthG erteilt wird. Darauf hat Herr Rahemi bei Vorliegen der Voraussetzungen auch einen Anspruch; dies steht nicht im Ermessen der Ausländerbehörde. Dies ist auch der Bezugspunkt der sogenannten 3+2-Regelung, wonach bei Beendigung der Ausbildung im Rahmen einer Ausbildungsduldung eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. Allerdings müssen die im Gesetz genannten Voraussetzungen hierzu vorliegen. Als allgemeine Erteilungsvoraussetzung sieht § 5 Abs. 1 AufenthG die Klärung der Identität und die Erfüllung der Passpflicht vor.

Herr Rahemi hat dazu alle zumutbaren Handlungen zur Erlangung eines Nationalpasses vorzunehmen. Er wurde bereits mehrfach aufgefordert, einen gültigen Reisepass vorzulegen. Auch wurden mehrfach Belehrungen über seine Mitwirkungspflichten durchgeführt. Herr Rahemi konnte zwar regelmäßig Bescheinigungen über Vorsprachen bei der afghanischen Botschaft und eine Tazkira vorlegen. Nunmehr ist aber zu klären, warum ein nationaler Pass durch die afghanischen Behörden bislang nicht ausgestellt werden konnte. Warum dies nicht der Fall ist und ob von Herrn Rahemi die dazu erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorgenommen wurden, wird von der Ausländerbehörde bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt.

Denn mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (Geordnete-Rückkehr-Gesetz) am 21.08.2019 wurde generell ein noch stärkerer Fokus auf die Identitätsklärung gelegt und höhere Sanktionen bei Nichterfüllung der Anforderungen auferlegt. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist eine umso genauere Betrachtung und Abwägung der Tatsachen im vorliegenden Fall geboten und erforderlich. Im konkreten Fall ist weiterhin auch eine Kontaktaufnahme mit der Zentralstelle für Rückführungsfragen Rheinland-Pfalz erforderlich.

Herrn Rahemi wurde aufgrund dessen mitgeteilt, dass nun geprüft wird, ob die Beschäftigung in Absprache mit den o.g. Behörden gestattet werden kann. Diese Prüfung kann ca. zwei Wochen in Anspruch nehmen. Für diese Übergangszeit wurde Herrn Rahemi die Ausübung der Beschäftigung nicht gestattet. Auch das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz – Abteilung Integration und Migration - konnte uns nicht bestätigen, dass die Beschäftigung vorab gestattet werden kann.

Eine grundlegende Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ist die Klärung der Identität und die Erfüllung der Passpflicht. Mit Vorlage des Nationalpasses wird in der Regel die Identität nachgewiesen. Die Identität kann jedoch auch durch Vorlage anderer geeigneter Dokumente erfolgen, z.B. einer Tazkira. Herr Rahemi legte im Asylverfahren eine Tazkira vor, die ihm im Original Mitte 2017 wieder ausgehändigt wurde.

Nach unserer Erfahrung ist eine Passausstellung durch die afghanische Vertretung nach Vorlage der Tazkira zu erwarten. Herr Rahemi hat sich mehrfache Vorsprachen bei der Vertretung bestätigen lassen, ohne bisher einen Reisepass zu erhalten. Entweder legte er die Tazkira der Botschaft nicht vor oder die Echtheit des Dokumentes bzw. inhaltliche Richtigkeit ist anzuzweifeln und somit auch seine Identität.

Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz teilte unsere Bedenken. Herr Rahemi ist nach wie vor in der Beweislast und in der Pflicht, einen Nationalpass vorzulegen; hierzu hatte er seit Mai 2018 (negativer Abschluss seines Asylverfahren), also seit mehr als 2 Jahren Zeit. Erstmals vorgesprochen bei dem Konsulat hatte er auch schon im Juli 2017.

Von hier aus werden wir uns an die ZRF (Zentralstelle für Rückführungsfragen RLP) wenden zur Klärung der Möglichkeit der Echtheitsprüfung der Tazkira und mit der Bitte, den Fall bei deren nächsten Termin in der Vertretung anzusprechen. Dies entbindet Herrn Rahemi keineswegs von seiner Verpflichtung um intensive und nachhaltige Eigenbemühungen.

Bis zur Klärung des Sachverhaltes kann keine vorläufige Erlaubnis zur Ausübung der Beschäftigung erfolgen.

Darüber hinaus hat Herr Rahemi auch erst am 24.08.2020 hier vorgesprochen, obwohl seine Ausbildung und damit die Ausbildungsduldung bereits zum 31.07.2020 endete. Bei rechtzeitiger Beantragung der Aufenthaltserlaubnis wäre zur Klärung der vorgenannten Fragen auch genügend Zeit geblieben.

Frage: Besteht bei solchen Entscheidungen ein Spielraum?

Antwort: Wie oben ausgeführt besteht kein Ermessenspielraum. Es ist nunmehr zu klären, warum ein nationaler Pass durch die afghanischen Behörden bislang nicht ausgestellt werden konnte. Warum dies nicht der Fall ist und ob von Herrn Rahemi die dazu erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorgenommen wurden, wird von der Ausländerbehörde bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt.

Frage: Bei wie vielen Flüchtlingen besteht mittlerweile ein solches Beschäftigungsverbot?

Antwort: In Folge nicht geklärter Identität gibt es eine geringe Zahl von Beschäftigungsverboten.

Frage: Gibt es auch Fälle, in denen die Kreisverwaltung anders entschieden hat – und wenn ja, warum?

Antwort: In Fällen der nicht geklärten Identität bzw. der Nichterfüllung der Passpflicht prüft und entscheidet die Kreisverwaltung wie im vorliegenden Fall. Die Prüfung ist, wie bereits ausgeführt, auch noch nicht abgeschlossen.

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