Kampf um letzte Ruhestätte Verwaltungsgericht Trier: Eifeler Ehepaar darf in privater Hofkapelle bestattet werden

Trier · Ein Eifeler Ehepaar streitet vor Gericht für die Möglichkeit, nach dem Tod auf dem eigenen Grundstück die letzte Ruhe zu finden. Der Eifelkreis sperrte sich dagegen. Das Verwaltungsgericht sieht das anders.

Bestattung: Ehepaar aus der Eifel darf in Privat-Kapelle beerdigt werden
Foto: dpa/Rolf Vennenbernd

Ein Eifeler Ehepaar hat den Wunsch, nach dem Tod in seiner eigenen Kapelle bestattet zu werden. Wie das Verwaltungsgericht in Trier mitteilt, hat das Gericht den beklagten Eifelkreis Bitburg-Prüm nun verpflichtet, dem Kläger eine Genehmigung zu erteilen, um einen privaten Bestattungsplatz für zwei Urnen in der Hofkapelle auf seinem Grundstück zu erteilen.

Der Eifelkreis hatte den Wunsch der Eheleute zunächst abgelehnt. Die Begründung: Aufgrund der verbreiteten Scheu vor dem Tod und der Totenruhe könne nur bei besonders ungewöhnlichen Gegebenheiten oder Härtefällen die Beisetzung auf einem privaten Bestattungsplatz erlaubt werden. Das sei hier nicht der Fall. Der Wunsch, in der eigenen Hofkapelle beigesetzt zu werden, stelle keinen ausreichenden Grund dar. Die unter anderem vom Kläger geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Grabpflege beträfen viele Verstorbene und könnten daher nicht zur Annahme eines Einzelfalles führen.

Richter verpflichten Eifelkreis zur Genehmigung

Dem schlossen sich die Richter nicht an. Sie verpflichteten den Eifelkreis die Genehmigung zu erteilen. Zur Begründung führten sie aus, nach der maßgeblichen Regelung des rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetzes, gegen die keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden, könnten private Bestattungsplätze nur angelegt werden, wenn ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse bestehe und öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt würden. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Aufgrund der festzustellenden gesellschaftlichen Entwicklungen komme der Erwägung, die Gesellschaft sei vor einer ständigen Auseinandersetzung mit dem Tod zu schützen, da andernfalls eine Beunruhigung oder sonstige negative psychologische Ausstrahlungswirkungen zu befürchten seien, inzwischen ein weniger ausschlaggebendes Gewicht zu.

Dieser Gesichtspunkt lasse, anders als noch im Zeitpunkt der bislang in Rheinland-Pfalz ergangenen Gerichtsentscheidungen, die bislang vorherrschende, äußerst restriktive Auslegung der maßgeblichen Ausnahmevorschrift nicht mehr zu. Vielmehr vermöge dieser Gesichtspunkt – für sich gesehen – einen entgegenstehenden öffentlichen Belang nur dann zu begründen, wenn der Gesellschaft eine Auseinandersetzung mit dem Tod aufgedrängt werde, die über das gewöhnliche Maß hinausgehe und auch angesichts der inzwischen offeneren gesellschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Tod weiterhin die vom Gesetzgeber befürchtete Beunruhigung oder gar psychische Belastung der Bevölkerung befürchten lasse. Das sei im vorliegenden Einzelfall jedoch fernliegend.

Keine Beeinträchtigung der Totenruhe erkennbar

Des Weiteren seien weder Beeinträchtigungen der Totenruhe noch gesundheitliche Gefahren für die Allgemeinheit zu erwarten. Ferner bestehe im Falle des Klägers auch ein berechtigtes Interesse an der Anlegung eines privaten Bestattungsplatzes. Denn der Kläger verfüge mit seiner Hofkapelle über einen Ort, der für eine Urnenbeisetzung besonders geeignet sei und dort könne die Beisetzung in angemessener und pietätvoller Weise durchgeführt werden.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort