Bettensteuer: Arzfeld bessert nach

Arzfeld · Die auch Bettensteuer genannte Übernachtungsabgabe ist unzulässig, das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Auch die Verbandsgemeinde Arzfeld hat im Frühjahr eine solche Abgabe beschlossen, will nun die Satzung an das Urteil anpassen und dabei die Geschäftsreisenden verschonen. Bei den Betrieben stößt das Vorhaben auf scharfe Kritik.

Arzfeld. Die Übernachtungsabgabe, so wie sie die Stadt Trier im vergangenen Jahr eingeführt hat, ist rechtswidrig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in der vergangenen Woche entschieden (siehe Extra). In der Verbandsgemeinde (VG) Arzfeld hat man das Verfahren sehr aufmerksam verfolgt, denn erst im Frühjahr hat der VG-Rat entschieden, ebenfalls eine Abgabe von einem Euro pro Nacht von den Gästen zu erheben (der TV berichtete). 50 000 Euro an Einnahmen hatte man sich davon erhofft, die dem klammen Haushalt der Verbandsgemeinde zugutekommen sollten - aus dem beispielsweise auch der Unterhalt der Rad- und Wanderwege bestritten wird.
Doch nach dem aktuellen Urteil muss auch die VG Arzfeld umdisponieren - allerdings nicht so stark wie die Stadt Trier. Denn die Satzung ist noch nicht in Kraft, sondern soll erst vom 1. Januar 2013 an gelten, wie Bürgermeister Andreas Kruppert berichtet.
Deshalb will man in der nächsten Sitzung des VG-Rats am 27. September die Satzung ändern und Geschäftsreisende von der Übernachtungsabgabe befreien. "Das ist ja das, was das Gericht moniert hat", sagt Kruppert. Damit habe man in Arzfeld aber kein Problem, und es werde die Einnahmen aus der Abgabe auch nicht deutlich reduzieren. Denn natürlich gebe es auch in der VG Arzfeld beispielsweise Handwerker auf Montage. "Aber das ist der deutlich geringere Teil der Gäste", sagt Kruppert. "Die allermeisten kommen hierhin, um ihren Urlaub zu verbringen."
Aufwand bei der Abrechnung


Beispielweise in den Eifel-Ferienpark nach Waxweiler, mit 24 800 Übernachtungen im vergangenen Jahr der größte Gastbetrieb in der Verbandsgemeinde. Doch dort wie bei anderen Betrieben kommen die Pläne der VG überhaupt nicht gut an. "Das ist nicht umsetzbar, eine Katastrophe", sagt Claudia Suringh, Geschäftsführerin des Eifel-Ferienparks Prümtal in Waxweiler. "Wir bekommen da ein ganz großes Problem mit unseren Gästen." Denn man zahle bereits 80 Cent pro Gast als Fremdenverkehrsbeitrag an die Gemeinde Waxweiler und müsse nun noch erklären, dass ein weiterer Euro für die Verbandsgemeinde hinzukomme. Da könne man nicht mit dem Verständnis der Touristen rechnen - zumal so der Urlaub in der Eifel weiter verteuert werde und gerade die Niederlande im Moment heftig unter der Wirtschaftskrise litten. "Gerade die vielen kleineren Betriebe sind auf jeden Gast angewiesen", sagt Suringh.
Darüber hinaus verursache die Unterscheidung zwischen Geschäftsreisenden und Urlaubsgästen einen immensen Arbeitsaufwand. Denn für die Übernachtungsabgabe werden nur die ersten sieben Tage berechnet, Kinder unter 18 Jahren sind davon befreit. Außerdem, sagt Suringh, wer solle denn überprüfen, ob die Gäste auch die richtigen Angaben machen. Kurzum: "Das funktioniert in der Praxis nicht und wird auch nicht funktionieren wie sich die Verbandsgemeinde das vorstellt", sagt Suringh.
"Das genaue Verfahren, wie die Abrechnung umgesetzt wird, werden wir gemeinsam mit den Betrieben besprechen", sagt Josef Freichels, Leiter der Tourist-Information Arzfeld. Bereits in den nächsten Tagen habe man eine Vorstandssitzung vom Verkehrsverein, wo man das Prozedere diskutieren wolle. Ende September oder Anfang Oktober solle es dann eine Informationsveranstaltung für alle Betriebe geben, bei der man das Abrechnungsverfahren vorstellen und erklären wolle.
Extra

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig ist die offiziell als "Kulturabgabe auf Übernachtungen" bezeichnete Abgabe eine örtliche Aufwandssteuer. Sie wird damit begründet, dass der Gast eine Ausgabe tätigt, die über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgeht. Also wird ein gewisser Luxus dokumentiert, den man mit einer Abgabe belegt kann. Die rechtlichen Voraussetzungen dafür liegen laut Bundesverwaltungsgericht zwar bei Übernachtungen aus privaten Gründen - also bei Urlaubsreisen - vor, sie fehlen aber bei Übernachtungen, die aus beruflichen Gründen erforderlich sind. Auf solche Übernachtungen sei eine Abgabe daher unzulässig. ch

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