Gesetze Mehr Einsatz an der Schneeschaufel

Bitburg · Die Stadt Bitburg hat die Satzung für den Winterdienst geändert. Wer künftig nicht Schnee schippt, muss mit 5000 Euro Strafe rechnen.

 Hauptverkehrswege wie die Saarstraße werden vom Räumdienst der Stadt weiterhin freigeschaufelt.

Hauptverkehrswege wie die Saarstraße werden vom Räumdienst der Stadt weiterhin freigeschaufelt.

Foto: TV/Uwe Hentschel

Es gibt durchaus auch Momente, in denen es sich bezahlt macht, in einer der stärker frequentierten Straßen Bitburgs zu wohnen. Und die findet man vor allem im Winter, wenn es schneit oder glatt ist. Bei Straßen mit hohem Verkehrsaufkommen ist nämlich die Stadt für das Räumen und Streuen zuständig. Und das gilt auch für bestimmte Fußgängerüberwege. Welche das genau sind, steht in der Straßenreinigungssatzung, die von der Verwaltung überarbeitet wurde und dem Stadtrat bei seiner  letzten Sitzung des Jahres zur Genehmigung vorliegt.

Die Stadt reagiert mit der Satzungsänderung nach eigener Aussage auf die Rechtsprechung im Bereich der Winterdienste. So müssen Kommunen ihre Straßen nur dann von Schnee und Eis befreien, wenn diese Strecken verkehrswichtig und besonders gefährlich sind. Weshalb die Straßen der Stadt ihrer verkehrlichen Bedeutung entsprechend in drei Kategorien eingeteilt sind.

Bitburger sollen öfter Schnee räumen
Foto: TV/Uwe Hentschel

Wenn es also schneit, so werden zunächst die stark frequentierten Straßen der Kategorie eins gereinigt. Sind die Fahrzeiten des Räumdiensts dann noch nicht aufgebraucht, so kümmert sich die Stadt auch um Verkehrswege der zweiten Kategorie. Wer also in seiner Straße nur selten oder nie ein städtisches Streufahrzeug sieht, der kann davon ausgehen, dass seine Straße zur zweiten oder dritten Kategorie gehört. In beiden Fällen bedeutet das für den Anlieger, dass er den Asphalt bis zur Fahrbahnmitte selbst räumen muss.

Letzteres gilt im Übrigen auch für die Bürgersteige, ganz egal um welche Straßen es sich handelt. Denn das Räumen des Gehwegs ist in jedem Fall Sache des Anliegers. Und von dieser Pflicht befreit wird er auch in der nun angepassten Straßenreinigungssatzung nicht.

Im Gegenteil: Mussten Anlieger bislang zwischen 7.30 und 20 Uhr dafür sorgen, dass die Gehwege geräumt sind, so wurde diese Räumplicht jetzt auf den Zeitraum zwischen sieben und 21 Uhr erweitert. Wie Erich Grün, Leiter des städtischen Ordnungsamts, erklärt, hängt diese Erweiterung mit den inzwischen längeren Öffnungszeiten der Geschäfte zusammen. „Die allgemeine Verkehrssituation hat sich geändert“, sagt er. „Und deswegen müssen wir die Satzung anpassen.“

Desweiteren heißt es in dem überarbeiten Satzungswerk auch: „Während der allgemeinen Verkehrszeiten ist die Schneeräumung beziehungsweise Streuung jeweils unverzüglich nach erfolgtem Schneefall beziehungsweise Glättebildung durchzuführen.“

Zudem müssten je nach Wetterlage die Gehwege im Anschluss regelmäßig kontrolliert und gegebenenfalls noch einmal nachbehandelt werden. Sollten Anlieger dieser Pflicht nicht nachkommen, so droht ihnen laut Satzung eine Geldbuße von bis zu 5000 Euro.

„Angesichts dieser Satzung wünsche ich den Anliegern eine gute Haftpflichtversicherung“, meint dazu FBL-Stadtratsmitglied Agnes Hackenberger. „Die Stadt ist sehr deutlich in dem, was sie den Bürgern abverlangt“, so Hackenberger. Ihr wäre es dann aber auch wichtig, dass sich die Verwaltung um die Fälle kümmert, in denen Anlieger tage- und wochenlang einfach aufs Schneeräumen verzichten.

Zudem wird seitens des Rats darauf hingewiesen, dass das Räumen des Gehwegs doch wenig bringe, wenn kurz danach das Räumfahrzeug durch die Straße fahre und den Schnee wieder auf den Gehweg drücke. In diesem Fall, so Grün, müssten die Anlieger den Bürgersteig erneut räumen. So ärgerlich das auch sei.

Dadurch, dass die Stadt die Bürger nun stärker in die Pflicht nimmt als bisher, sichert sie sich selbst entsprechend ab. So kommt es laut Grün aufgrund von Unfällen bei Schnee oder Glatteis immer wieder zu Schadensersatzklagen gegen die Stadt. Der Leiter des Ordnungsamts verweist auf zwei Fälle aus dem vergangenen Jahr, in denen jeweils zwischen 50 000 und 70 000 Euro Schadensersatz gefordert worden seien. 

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