Das Geld der alten Dame

Weil sie sich aus einem ihr anvertrauten Nachlassvermögen eigenmächtig 20 000 Euro als Vorschuss für ihre Tätigkeit überwiesen und sich damit der Untreue schuldig gemacht hat, ist eine 56 Jahre alte Rechtsanwältin aus dem Landkreis Vulkaneifel vom Amtsgericht Prüm zu einer Geldstrafe in Höhe von 18 000 Euro verurteilt worden.

Prüm. (ch) Die Rechtsanwältin Gerda K. (Name von der Redaktion geändert) aus dem Landkreis Vulkaneifel hatte eine alte Frau aus Bingen betreut und von ihr auch eine Generalvollmacht erhalten, um alle Geschäfte für sie abwickeln zu können. Als die Frau dann Anfang 2005 starb, kümmerte sich die Anwältin um die Beerdigung und verwaltete den Nachlass. Dazu gehörte unter anderem die Räumung des Hauses und dessen Verkauf für die Erbengemeinschaft der alten Dame, die aus ihren fünf Nichten besteht. In dieser Zeit überwies sie sich aus dem ihr anvertrauten Vermögen einen Vorschuss auf ihre späteren Ansprüche - zweimal 5000 Euro und einmal 10 000 Euro.

Dass K. einen Anspruch auf die bei Rechtsanwälten üblichen Vorauszahlungen hatte, war vor Gericht völlig unstrittig. Doch K. hätte ihre Vorschuss-Forderungen im Vorhinein gegenüber den Erben erheben müssen und sich nicht einfach mittels ihrer Vollmacht bedienen dürfen - so zumindest die Ansicht der Staatsanwaltschaft und des Vorsitzenden Amtsrichters Franz-Josef Triendl. Die Angeklagte sagte zwar, sie habe diese Ansprüche gegenüber den Erben deutlich gemacht, aber keine der Zeuginnen konnte sich an entsprechende Forderungen erinnern.

In seinem Plädoyer wies der Verteidiger der Angeklagten die Auffassung zurück, ein Anwalt müsse seine Vorschüsse im Vorhinein einfordern. Der Anspruch auf Vorschuss bestehe mit der Erteilung des Mandats, von daher habe K. sich das Geld nehmen dürfen. Außerdem müsse - um den Tatbestand der Untreue zu erfüllen - ein Schaden für die Erben entstanden sein. Diesen könne man aber noch gar nicht ermitteln, weil sich die Erbengemeinschaft in einem weiteren zivilrechtlichen Prozess mit der Angeklagten über die Höhe der berechneten Gebühren streite. Von daher sei überhaupt fraglich, ob sich K. überhaupt mehr Geld genommen habe, als sie ohnehin hätte bekommen müssen. Somit liege kein strafrechtliches Verhalten seitens der Angeklagten vor, folglich sei sie freizusprechen.

Urteil noch nicht rechtskräftig



Die Staatsanwaltschaft erklärte, dass sich die Angeklagte durch die eigenmächtige Überweisung der Vorschüsse der Untreue schuldig gemacht habe. Von daher sah der Staatsanwalt eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 180 Tagessätzen zu je 80 Euro als angemessen an.

Amtsrichter Triendl folgte der Auffassung der Staatsanwaltschaft, sah jedoch die Höhe der Tagessätze mit 80 Euro als zu niedrig an und verurteilte die Angeklagte zu 120 Tagessätzen zu je 150 Euro - eine Geldstrafe von insgesamt 18 000 Euro. In seiner Begründung führte er aus, dass K. ihre rechtliche Möglichkeit, über den Nachlass zu verfügen, missbraucht habe. Für den Tatbestand der Untreue reiche es, wenn das Vermögen gefährdet werde. Dies sei allein dadurch gegeben, dass das Geld auf dem Konto der Angeklagten liege und die Erben es im Falle eines Falles zurückklagen müssten. "Ein Anwalt bedient sich nicht einfach aus ihm anvertrauten Vermögen", sagte Richter Triendl. Strafverschärfend komme hinzu, dass die Angeklagte kein Unrechtsbewusstsein zeige. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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