Durch nichts zu begründen

In den vergangenen Wochen gab es in mehreren Eifeler Gemeinden Diskussionen über Beiträge zur Finanzierung von Ortsstraßen und Gehwegen. Zu den Berichten "Der Knotenpunkt verwandelt sich" (TV vom 23. August) und "Demnächst ohne Schlaglöcher" (TV vom 31. August):

Um die Problematik wiederkehrender Beiträge geht es auch in der Gemeinde Gondenbrett. Nach Paragraf 34 und 35 Baugesetzbuch werden für öffentliche Baumaßnahmen "Wiederkehrende Beiträge" von den Grundstückseigentümern erhoben oder auch nicht. Die Problematik liegt in den Abgrenzungen der bestehenden Satzungen zum Außenbereich hin und in den Einheiten der wiederkehrenden Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG).Die Gemeinden waren nach der Neugliederung in Ortsteile als einzelne Verrechnungseinheiten aufgeteilt. Mit der Änderung des KAG von 2006 wurden bisher nach Ortsteilen getrennte Verrechnungseinheiten zu einer Einheit zusammengefasst. Dadurch werden alle Grundstückseigentümer an den Beiträgen beteiligt.Die Gemeinde Gondenbrett besteht aus vier Ortsteilen, die aus städtebaulicher Sicht nicht über den geringsten Zusammenhang verfügen. Hinzu kommt, dass die einzelnen Ortsteile geografisch voneinander getrennt und untereinander durch Landschaftszäsuren sich so deutlich unterscheiden, dass auch eine Verflechtung in der gesamten Bürgerschaft nicht erreicht werden kann. Also liegt eindeutig eine besondere Gegebenheit vor, wonach eine Zusammenfassung von vier Einheiten in eine Gesamteinheit hätte nicht erfolgen sollen. Hier ist eine Zurücknahme absolut sinnvoll.Die bestehenden "im Zusammenhang bebauten Ortsteile", die im Wesentlichen neben den Bebauungsplänen die Grundlage für die Erhebung der Beiträge sind, erregen ebenfalls Unmut unter den Grundstückseigentümern. Deshalb sind Klarstellungs- und Ergänzungssatzungen fällig.Nach derzeitiger Rechtslage wäre ein Eigentümer aus Niedermehlen an den Kosten von Maßnahmen im fünf Kilometer entfernt gelegenen und landschaftlich völlig getrennten Ortsteil Wascheid zu beteiligen. Ein in Wascheid unmittelbar und direkt an dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, jedoch im definierten Außenbereich liegender Eigentümer wäre nicht beteiligt. Warum angrenzende Eigentümer bei der Aufstellung der Satzung in den Außenbereich verlegt wurden, ist fachlich und sachlich in einigen Fällen durch nichts zu begründen. Insgesamt gibt es mehrere dieser negativen Beispiele, die durch Satzungsänderungen bereinigt werden müssen, will man Gerechtigkeit schaffen und damit die Wogen glätten. Willi Glößner, Gondenbrett STRASSENBAU

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