Durchblick im Umtauschdschungel

DAUN/GEROLSTEIN/BITBURG. Alle Jahre wieder: Das "Doppelkopf"-Spiel liegt gleich zweimal auf dem Gabentisch, von der CD grinst Trash-Rapper "Sido" statt wie erhofft Schmusediva "Dido" und Oma Erna hat in ihrer Verzweiflung zum karierten Retro-Schlips gegriffen. Ab heute wird in den Geschäften wieder eifrig umgetauscht.

Nur mit Kassenbon und Originalverpackung sollten sich Umtausch-Willige in den nachweihnachtlichen Geschäfts-Ansturm wagen. Ab heute werden in einigen Geschäften "Geschenke-Opfer" verbissen um ihr vermeintliches Recht auf Warenwechsel kämpfen. "Vermutlich umsonst", sagt Renate Schröder von der Trierer Verbraucherzentrale: "Auch wenn viele das denken - ein gesetzliches Umtauschrecht beim Ladenkauf gibt es nicht." Besonders bei Unterwäsche, unverschweißten CDs, Büchern und reduzierten Waren würden umtauschwillige Kunden in den Geschäften häufig auf Granit beißen, sagt die Beraterin.Gutscheine nicht unbegrenzt gültig

Dabei werde der Umtausch heute zunehmend großzügig gehandhabt, sagt der Vorsitzende des Gewerbevereins Daun, Hans-Dieter Wilhelm. Dass Umtausch-Willige den Kassen-Bon dabei haben sollten, hänge mit der Unbestimmbarkeit des verabredeten Endpreises zusammen - "auch wenn der Händler seine Ware kennt". Bei Bekleidung, Schmuck oder Schuhen müsse man nicht mal beim Kauf nachfragen: "Da gehört der Umtausch zum Service wie das Beratungsgespräch", sagt Wilhelm.

Ein zunehmend "gezieltes Kaufverhalten" mit Griff zu "qualitativ hochwertigen Waren", hat der Vorsitzende des Bitburger Gewerbevereins, Herbert Scheider, vor Weihnachten beobachtet. Er rechnet daher nur mit höchstens zwei oder drei Prozent Umtausch. "Nett sein zum Personal und direkt nachfragen statt bis zum 15. Januar zu warten", rät Scheider den Kunden bei der Zitterpartie Warentausch. Doch das hilft nicht immer: "Es gibt auch Geschäfte, die gar nicht umtauschen. Oft melden sich Leute, die kein Geld zurück bekommen, obwohl ihnen einfach keine andere Ware in den Läden gefällt", berichtet Verbraucherberaterin Schröder.

Besser dran sei man beim Kauf im Internet, erklärt Lutz Wilde von der Stiftung Warentest: 14 Tage Rückgaberecht habe man bei kommerziellen Anbietern laut Fernabsatzgesetz. Es gibt jedoch auch einen Wermutstropfen für die Verbraucher: Seit Anfang des Monats könne der Händler das Rücksendeporto den Kunden aufbürden.

"Das gilt aber nur, wenn er das vor dem Kauf schriftlich mitteilt", sagt Wilde. Sein Tipp: "Sonst einfach portofrei zurückschicken."

Gibt es beim Umtausch einen Gutschein, könne man weder auf Stückelung der Gutscheinsumme für Teileinlösungen pochen, noch dürfe man mit einer Barauszahlung der Gutschrift rechnen, warnt die nordrhein-westfälische Verbraucherzentrale. Renate Schröder von der Trierer Verbraucherzentrale ergänzt: "Nach einer Gesetzesänderung verlieren alle alten Gutscheine von vor 2002 zum Ende diesen Jahres ihre Gültigkeit. Betroffene Verbraucher sollten schnell handeln." Höchstens drei Jahre gelten Wertschriften nun nur noch - danach könne man aber das Geld abzüglich einer Schadenspauschale einfordern.

Für nicht durch den Gebrauch hervorgerufene Mängel sind Händler den Kunden zwei Jahre lang regresspflichtig - in den ersten sechs Monaten ohne jedes Federlesen.

Alternativen zum Klinkenputzen beim Kulanzumtausch versprechen auch Tauschbörsen: Direkttausch oder Ringtausch mit Kontoführung in der virtuellen Währung "Bam" bietet etwa ein bundesweites Online-Tauschkartell im Internet unter der Adresse www.bambali.net an. Derzeit gibt es auf dieser Seite auch eine spezielle Geschenktauschbörse.

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