Urteil Wohnen erlaubt, Prostitution nicht

Trier/Kyllburg · Ein Wohnhaus als „Terminwohnung“ für Prostitution zu nutzen ist nicht zulässig. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Trier entschieden. Damit darf der Eifelkreis eine solche Nutzung verbieten.

 Der Vermieter muss dafür sorgen, dass in seinem Haus kein Geld mit Prostitution verdient wird. Das hat das Verwaltungsgericht jetzt entschieden. 

Der Vermieter muss dafür sorgen, dass in seinem Haus kein Geld mit Prostitution verdient wird. Das hat das Verwaltungsgericht jetzt entschieden. 

Foto: dpa/Andreas Arnold

Ob das zweigeschossige Haus mit einer Grundfläche von 57 Quadratmetern als Wohnhaus genutzt wird oder ob da doch verschiedene Damen dem horizontalen Gewerbe nachgehen, darüber haben bereits mehrere Instanzen beraten. Die fünfte Kammer des Verwaltungsgerichts Trier ist jetzt in ihrem schriftlichen Urteil zu dem Schluss gekommen, dass es sich hier um eine gewerbliche Nutzung handelt und der Kreis dagegen einschreiten kann.

Vorausgegangen war schon im Jahr 2007 eine polizeiliche Kontrolle, bei der festgestellt wurde, dass in dem Haus, das in einem Mischgebiet liegt, der Wohnungsprostitution nachgegangen wurde. Daraufhin hatte der Landkreis den Hauseigentümer - und Kläger des hiesigen Verfahrens - aufgefordert, die Nutzung des vermieteten Hauses für dieses sofort einzustellen. Daraufhin hatte der Hauseigentümer ein Gutachten erstellen lassen, wonach die Wohnungsprostitution im Mischgebiet zulässig ist.

Der Eifelkreis als Beklagter hatte daraufhin den Sachverhalt erneut überprüft und war zu dem Ergebnis gelangt, die Wohnungsprostitution nicht zu untersagen.

In den folgenden Jahren wurde das Haus regelmäßig polizeilich kontrolliert. Neben der Mieterin wurden im Laufe der Zeit zahlreiche verschiedene Frauen angetroffen, die laut Gericht im Haus der Prostitution nachgingen, ohne dort dauerhaft zu wohnen.

Das sei, so die Kreisverwaltung, eine Umnutzung des Hauses in eine Terminwohnung, die in einem Mischgebiet nicht genehmigungsfähig sei. Sie erließ gegenüber dem Hauseigentümer eine Nutzungsuntersagung, bei der es in dem jetzt vorliegenden Urteil auch geht.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hatte der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht, das Haus sei durchgehend zu Wohnzwecken vermietet und werde nicht als Terminwohnung genutzt; die Frauen, die anlässlich der Kontrollen im Haus angetroffen worden seien, kenne er nicht. Eine Untervermietung des Hauses sei vertraglich verboten.

Die Richter der fünften Kammer gelangten in Anbetracht der im Laufe der Zeit erstellten Polizeiberichte indes zu der Überzeugung, dass das Anwesen nicht durch Wohnnutzung, sondern doch durch Ausübung der Prostitution von häufig wechselnden Frauen geprägt sei.

Seit dem Jahre 2006 bis in das Jahr 2019 hinein sind dort laut Gericht zahlreiche verschiedene Frauen angetroffen worden, die dort im Haus als Prostituierte gearbeitet haben, ohne dort dauerhaft zu wohnen. Dies erfülle die Begrifflichkeit einer sogenannten Terminwohnung, die als bordellartiger Betrieb in einem Mischgebiet, welches auch dem Wohnen diene, jedoch nicht genehmigungsfähig sei. Es handele sich um einen das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb.

Aufgrund des über die Jahre hinweg kaum überschaubaren Kreises an Prostituierten, die das Haus des Klägers für ihre Dienstleistungen in Anspruch genommen hätten, gebe es auch keine Bedenken, dass die Kreisverwaltung die Untersagungsverfügung an den Hausbesitzer gerichtet habe. Allein dieser sei längerfristig in der Lage, den baurechtswidrigen Zustand abzustellen. Hierzu müsse er alle ihm zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen Einflussmöglichkeiten nutzen.

Es reicht laut Gerichtsurteil nicht, die Mieter lediglich auf die Unterlassung von Prostitution hinzuweisen oder sie vertraglich zu untersagen. Der Vermieter sei vielmehr in der Pflicht, die baurechtlich unzulässige Nutzung seines Hauses effektiv zu unterbinden, nötigenfalls durch Klage auf Unterlassung, Kündigung des Mietverhältnisses und Räumung des Hauses.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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