Eine Schülerkarte und jede Menge Ärger

St Thomas/Gerolstein · Was kommt auf Jugendliche zu, wenn sie im Zug ihr Schülerticket nicht dabei haben. Sie können es nachreichen und müssen dann nicht 40 Euro, sondern nur sieben bezahlen. Vergisst der Schalterbeamte, die Gebühr zu verlangen, drohen Mahngebühren.

St. Thomas/Gerolstein. Greifen bürokratische Zahnräder nicht optimal ineinander, kann ein kleiner Verwaltungsakt zur nervlichen Zerreißprobe werden. Elfriede Chavez aus St. Thomas erfuhr dies, nachdem ihre 15-jährige Tocher im Zug keinen Fahrschein dabei hatte.

Der Fall: Isabell war auf der Rückfahrt von einem Schulprakti kumstag im Zug zwischen Gerolstein und St. Thomas, als sie kontrolliert wurde. Sie konnte ihr Schülerticket nicht vorzeigen, weil sie ihre Schultasche nicht dabei hatte. In dieser aber war die wichtige Abofahrkarte.
"Ärgerlich, aber so was passiert", berichtet Chavez. Hätte das Mädchen gar kein Ticket gehabt, wären 40 Euro als erhöhtes Beförderungsentgeld fällig gewesen. Schülertickets können aber nachträglich am Schalter vorgezeigt werden. "Das hat meine Tochter zwei Tage später dann auch getan. Der Mann, dem sie das Ticket zeigte, sagte, dass damit alles okay wäre." Die eigentlich obligatorische Bearbeitungsgebühr von sieben Euro habe er nicht verlangt.
Einige Tage später flatterte ein Schreiben der Deutschen Bahn mit einer Zahlungsforderung über 40 Euro ins Haus. "Wir waren verwundert, dachten wir doch, dass alles erledigt sei", sagt Chavez. Ein Beleg über das vorhandene Schülerticket musste her. Doch wer stellt es aus?

Die Recherche: Die Schule verwies an ein zuständiges Abocenter in Saarbrücken. "Die schickten mir eine E-Mail, die aber nicht als Bescheinung akzeptiert wurde. Wir schrieben und telefonierten viel, bis der Nachweis da war, den die Deutsche Bahn annahm", berichtet die Mutter. Alles erledigt? Nein.
Einige Tage später forderte die Deutsche Bahn erneut eine Zahlung: "Zwölf Euro - sieben Euro fürs Nachreichen und fünf Euro Mahnkosten." Über die Gebühr wunderte sich Chavez, ärgerlich seien aber die Mahngebühren. "Wofür?", fragt sie. "Hätte der Mann am Schalter die sieben Euro verlangt, hätte meine Tochter sie sofort bezahlt. Es geht mir nun ums Prinzip. Nach all dem Hin und Her Mahngebühren zu fordern, ist unverschämt."

Das Ergebnis: Der Verkehrsverbund Region Trier (VRT) erklärt auf TV-Anfrage, dass die Forderung durchaus korrekt sei. Punkt 9 der Beförderungsbestimmungen regele das deutlich, erklärt VRT-Sprecherin Karin Besel. 40 Euro werden bei fehlendem Ticket fällig, verringern sich auf sieben Euro bei nachträglichem Nachweis (siehe Extra). "Eine Mahngebühr von fünf Euro kann das Unternehmen erheben, wenn das erhöhte Beförderungsentgeld nicht innerhalb von 30 Tagen beglichen wird", erklärt Besel.
Die Darstellung von Chavez könne man nicht nachvollziehen, teilt Torsten Sälinger, Sprecher der Deutschen Bahn mit. Eine Aussage des Reiseberaters, dass mit dem Vorzeigen der vergessenen Fahrkarte beziehungsweise des Nachweises die Sache "erledigt" sei, wäre mehr als unwahrscheinlich: "Denn jedem Reiseberater ist klar, dass automatisch ein Mahnverfahren eingeleitet wird, es für den Kunden ärgerlich ist und es am Ende auf ihn zurückfallen kann."
Die Bearbeitungsgebühr von sieben Euro sei obligatorisch. Relativ häufig würden im Reisezentrum Gerolstein Karten nachgereicht, erklärt Sälinger. Der Kunde bekomme eine Quittung, die die Einzahlung bestätige: "Damit, falls es - durch welche Gründe auch immer - doch zu einer schriftlichen Aufforderung kommt, er einen Nachweis hat, dass er gezahlt hat."

So geht es weiter: Chavez hat beschlossen, erst mal nicht zu zahlen und sich an höhere Stellen zu wenden. Für die Verzögerung könne sie schließlich nichts. "Das Kind hatte ja ein Ticket. Es wurde vorgezeigt, die Belege wurden erst nicht akzeptiert. Ansprechpartner waren nur schwer zu finden. Nein, wir zahlen erst mal nichts."
Extra

Punkt neun der Berförderungsbestimmungen des Verkehrsverbundes Region Trier regelt das erhöhte Beförderungsentgelt von 40 Euro, das nach einer Kontrolle ohne vorweisbares Ticket fällig wird. Absatz (3): Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich […] auf sieben Euro, wenn der Fahrgast innerhalb von zwei Wochen ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen persönlichen MobilTickets Jahr oder eines SchülerMobilTickets Jahr war. Wichtig ist hier auch Absatz (2a): […] Wird das erhöhte Beförderungsentgelt nicht sofort bar bezahlt, so kommt der Fahrgast spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit oder Zugang der Zahlungsaufforderung bezahlt. Nach Ablauf dieser Frist ist der Unternehmer berechtigt, für jede schriftliche Mahnung ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt von fünf Euro zu erheben, es sei denn, der Fahrgast weist nach, dass Bearbeitungskosten in dieser Höhe nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe angefallen sind. aff

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