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Einwohnerantrag und Bürgerbegehren Die Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz regelt in den Paragraphen 17 und 17 a die Instrumente EINWOHNERANTRAG und Bürgerbegehren. Einwohner einer Gemeinde, die älter als 16 Jahre sind, können beantragen, dass sich der Gemeinderat mit einer bestimmten Angelegenheit beschäftigt, für die er zuständig ist.

Der Antrag muss schriftlich an die Verwaltung gerichtet werden und von einer bestimmten Anzahl Bürger unterschrieben sein. Einem Einwohnerantrag muss der Ortsgemeinderat nicht zustimmen.BÜRGERBEGEHREN können Bürger ebenfalls beantragen. Auch dabei gibt es formelle Voraussetzungen und eine bestimmte Anzahl von Bürgern, die das Begehren unterstützen müssen. Inhalt können Angelegenheiten wie die Errichtung, wesentliche Erweiterung oder Aufhebung einer Einrichtung sein, die allen Einwohnern dient. Alle Einwohner sind auch dazu aufgerufen, sich in einer Wahl für oder gegen das Begehren auszusprechen. Findet das Begehren eine Mehrheit, ist dessen Inhalt einem Gemeinderatsbeschluss gleichzustellen. (har)

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