EXTRA
Rückübertragung In der Gemeindeordnung ist nicht nur beschrieben, welche Aufgaben eine Verbandsgemeinde von der Ortsgemeinde übernimmt, die diese bis zur Verwaltungsreform selbst wahrgenommen hatte.
13.09.2005
, 21:07 Uhr
Paragraph 67, Absatz 5, regelt den Fall, dass eine VG eine Aufgabe wieder an die Ortsgemeinde zurückgibt. So kann Bau und Unterhaltung von Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen an Ortsgemeinden zurück übertragen werden, wenn diese es beantragt. Dem Ansinnen müssen Ortsgemeinde- und VG-Rat mit mindestens Zweidrittelmehrheit zustimmen. (har)