EXTRA

Rückübertragung In der Gemeindeordnung ist nicht nur beschrieben, welche Aufgaben eine Verbandsgemeinde von der Ortsgemeinde übernimmt, die diese bis zur Verwaltungsreform selbst wahrgenommen hatte.

Paragraph 67, Absatz 5, regelt den Fall, dass eine VG eine Aufgabe wieder an die Ortsgemeinde zurückgibt. So kann Bau und Unterhaltung von Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen an Ortsgemeinden zurück übertragen werden, wenn diese es beantragt. Dem Ansinnen müssen Ortsgemeinde- und VG-Rat mit mindestens Zweidrittelmehrheit zustimmen. (har)

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