Für ein sauberes Erscheinungsbild

Mit Beginn der Herbstzeit weist die Stadtverwaltung Bitburg in besonderem Maße auf die in Bitburg geltende Straßenreinigungssatzung hin. Danach obliegt die Reinigung von Straßen und Bürgersteigen den Eigentümern der jeweiligen Grundstücke. Dazu gehören selbstverständlich auch die unbebauten Liegenschaften.

Bitburg. (red) Die Reinigungspflicht umfasst das Säubern der Fahrbahnen und Gehwege, insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut, Laub und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zu den Fahrbahnen und Gehwegen gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und Durchlässe. Die Zahl der erforderlichen Reinigungen richtet sich nach der Einteilung der Straßen in Reinigungsgruppen. Demnach sind - außer die von der gebührenpflichtigen Straßenreinigung betroffenen Straßen - die Straßen im Stadtzentrum (Gruppe II) zweimal und alle anderen (Gruppe I) einmal wöchentlich zu reinigen. Genaue Auskunft erteilt das Ordnungsamt der Stadtverwaltung. Wer seiner Verpflichtung nicht nachkommt, begeht laut Straßenreinigungssatzung der Stadt Bitburg eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Die Stadt selbst kehrt nur vor den städtischen Grundstücken und in den von der Gebührenpflicht betroffenen Straßen.

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