Hartz IV ganz nah

Ein Bitburger Hartz IV-Empfänger klagt vor dem Trierer Sozialgericht gegen die Arge. Der Grund: Er hatte sich von seinen Kindern Geld geborgt, um eine Heizöl-Rechnung zu begleichen. Dieses Geld rechnet ihm die Arge als Einkommen an und verlangt einen Teil der überwiesenen Leistungen zurück.

Bitburg. "Das so zu drehen, als hätten wir das Geld unserer Kinder verjubelt…", sagt Christian Höltzler (Name von der Redaktion geändert) empört und schüttelt den Kopf. Wenn es um ihn gehe, schlucke er ja so Einiges, "aber nicht, wenn es um die Familie geht". Seine Empörung gilt der Bitburger Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit Trier und des Landkreises Bitburg-Prüm (Arge). Die Vorgeschichte: Seit Anfang 2005 bezieht der ehemalige Kaufmann Arbeitslosengeld II, weil er krankheitsbedingt nicht mehr arbeiten kann. Gemeinsam mit seiner Frau und seinen beiden Töchtern (neun und zwei Jahre) bildet er eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft. Im Juli 2007 kam es dann zu jenem Ereignis, das demnächst vor dem Sozialgericht Trier Thema werden wird. Es gab eine Heizölrechnung zu begleichen, und auf dem Konto war nicht genug Geld. "Wir sind es gewohnt, unsere Rechnungen zu bezahlen", sagt Höltzler. Also habe sich seine Frau Geld aus der Spardose der Kinder geborgt, es auf das Familien-Konto eingezahlt und die Rechnung beglichen. Es ging um 300 Dollar, die die Kinder laut Höltzler von seiner in Amerika lebenden Schwester geschenkt bekommen hatten. Sie war zur Kommunion ihrer älteren Nichte angereist. Jedem der Mädchen schenkte sie 150 Dollar: der Neunjährigen zur Kommunion, der Zweijährigen zur Taufe und beiden nachträglich zu Weihnachten. "Das Geld haben wir den Kindern natürlich zurückgegeben", sagt Höltzler.Arge forderte Rückzahlungen in Höhe von 208 Euro

Einige Zeit später erhielt die Familie Post von der Arge: Weil Leistungen für Lebensunterhalt, Unterkunft und Heizung zu Unrecht gezahlt worden seien, sollte jede Tochter 101,43 Euro und ihre Mutter 5,79 Euro zurückzahlen, insgesamt also 208,65 Euro. Die Begründung: "Ihre beiden Kinder …haben ein Geldgeschenk in Höhe von 300 US-Dollar erhalten. Dieses ist auf den Leistungsanspruch anzurechnen." Grundsätzlich würden alle Einkünfte der Bedarfsgemeinschaft angerechnet, erklärt Arge-Geschäftsführer Carl Diederich. Dazu zählten auch Geschenke an die Kinder - allerdings nur, wenn es um mehr als 50 Euro gehe. "Das kann verdammt hart sein", ist sich Diederich bewusst. Trotz dieser generellen Regel verfügen die Arbeitsagenturen über einen Ermessensspielraum. Höltzler legte Widerspruch ein und erhielt die Antwort, dieser sei nicht begründet. Denn, so wörtlich:"Insbesondere die Begründung für das Geldgeschenk ist nicht nachvollziehbar:Taufgeschenk: Die Kinder sind bereits neun bzw. zwei Jahre alt.Weihnachtsgeschenke für die Vergangenheit: Hier hätte auch eine Überweisung zum jeweiligen Zeitpunkt erfolgen können. Kommuniongeschenk: Weshalb wurde der Betrag erst am 12. Juli 2007 auf dem Konto der Eltern gutgeschrieben, wenn die Kommunion bereits im April war?"Auf diese Fragen glaubte Höltzler, der Arge bereits gute Antworten gegeben zu haben. Er legte Klage beim Sozialgericht Trier ein.Auf das laufende Verfahren verweisend, möchte sich Diederich nicht über den Fall äußern. Es sei allerdings an der Tagesordnung, dass die Kollegen komische Dinge auf Kontoauszügen sähen. So etwas müsse plausibel gemacht werden. Nun wird das Sozialgericht klären müssen, wer Recht hat.