HINTERGRUND

Gesetz mit Ausnahmen Der PARAGRAPH 86a im Strafgesetzbuch behandelt das "Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen". Freiheits- oder Geldstrafe drohen, wenn man solche Kennzeichen verbreitet, öffentlich verwendet oder Gegenstände mit solchen Kennzeichen herstellt, vorrätig hält, ein- oder ausführt.

Dazu zählen auch Parolen, Grußformen und "zum Verwechseln ähnliche Kennzeichen". Klingt einfach, "kann aber im Einzelfall kompliziert werden", wie Martina Beckmann, Sprecherin des Landes-Justizministeriums sagt. So dürfen die Kennzeichen zur staatsbürgerlichen Aufklärung, zu schulischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden - so lange nicht für die Organisationen geworben wird. Auch antiquarischer Handel ist möglich, sofern keine "Öffentlichkeit" hergestellt und die Embleme verdeckt werden. Dazu gibt es eine sehr am Einzelfall orientierte Rechtsprechung - mit widersprüchlichen Urteilen: Der Bundesgerichtshof erlaubte eine Versteigerung von NS-Uniformen "bei entsprechend seriöser Kundschaft". Aber das Landgericht Stuttgart verurteilte einen Händler, weil Anti-Nazi-Aufkleber vertrieben hatte - mit durchgestrichenem Hakenkreuz. (fpl)

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