Justiz Lange geduldet, jetzt droht der Abriss

Trier/Mettendorf · Der Eigentümer eines Wochenendhauses bei Mettendorf wehrt sich vor dem Verwaltungsgericht gegen den eventuellen Zwangsabbruch seines Anwesens. Die Baubehörde hat das Haus für illegal erklärt.

 Das einsame Anwesen am Mettendorfer Kapellenweg, das durch Anbauten über die Jahre erweitert wurde.

Das einsame Anwesen am Mettendorfer Kapellenweg, das durch Anbauten über die Jahre erweitert wurde.

Foto: TV/Friedhelm Knopp

Wie aus „einem Guss“ wirkt das Anwesen am Mettendorfer Kapellenweg nicht. Man erkennt gleich, dass dort über Jahre hinweg immer wieder ein Stück angebaut wurde – seien es Wohnräume oder Schuppen.

Auffallend ist die einsame Lage weit außerhalb der Ortslage an einem unasphaltierten Weg. Und eben diese exponierte Lage wird dem Bau vermutlich in nicht allzu ferner Zukunft zum Verhängnis werden.

 Das einsame Anwesen am Mettendorfer Kapellenweg, das durch Anbauten über  die Jahre erweitert wurde. Foto: Friedhelm Knopp

Das einsame Anwesen am Mettendorfer Kapellenweg, das durch Anbauten über die Jahre erweitert wurde. Foto: Friedhelm Knopp

Foto: TV/Friedhelm Knopp

Die Baubehörde des Eifelkreises Bitburg-Prüm hat den Abriss des Hauses verfügt, denn laut Flächennutzungsplan ist in diesem Außenbereich überhaupt keine Wohnbebauung zulässig.

Im Mai 2015 hatte der heutige Eigentümer das Anwesen von einem Nacherben erworben, um es als Wochenenddomizil im Grünen zu nutzen. 105 000 Euro hat der Luxemburger nach Angaben seiner Familie dafür gezahlt.

Ein Jahr später folgte die Abrissverfügung. Der Käufer hat dagegen Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Trier erhoben.

In der vergangenen Woche fand vor der Fünften Kammer des VG die mündliche Anhörung statt. Diese Kammer ist zuständig für Bau- und Denkmalschutzrecht sowie für Asylverfahren. Der Kläger selbst war nicht anwesend, sondern ließ sich durch seine Mettlacher Anwältin Katja Zens vertreten.

Für den beklagten Kreis war Thomas Kreutz erschienen, der nochmals denn Sachverhalt aus Kreisperspektive erläuterte: Das Anwesen geht auf eine 1961 außerhalb der Ortslage genehmigte Jagdhütte mit 30 Quadratmetern Fläche zurück. Tatsächlich war die Hütte in den Folgejahren aber zum Wohnen genutzt und entsprechend erweitert worden.

Schon 1976 hatte sich der ursprüngliche Eigentümer in einem gerichtlichen Vergleich zur Beseitigung der Anbauten verpflichtet, sobald sein damaliger Mieter ausgezogen sei. Tatsächlich wurden die Anbauten nie entfernt. Der ursprüngliche Eigentümer ist längst verstorben, das Anwesen wurde vererbt und 2015 an den heutigen Kläger verkauft. In der kurzen Verhandlung deutete der Vorsitzende Richter Herbert Braun an, dass hier für den Kläger wohl nichts zu machen sei. Braun: „Nach der Rechtslage ist dieses Gebäude illegal.“

Allerdings holte Braun auch in Richtung Verwaltung aus: „Durch die Verwendung als Wohnhaus war die Genehmigung als Jagdhütte wohl schon vor Jahrzehnten erloschen.“ Und nach dem damals schon angeordneten Rückbau habe sich der Kreis doch recht gnädig gezeigt. Insgesamt sei das alles aber  „kein Ruhmesblatt für die Verwaltung.“

Anwältin Zens wies darauf hin, dass ihrem Mandanten beim Kauf die Illegalität des Baus nicht bekannt gewesen sei. Mit keinem Wort sei im Kaufvertrag auf diesen Mangel hingewiesen worden.“

Zens bat darum, die Abrissverfügung wenigstens bis zum Abschluss des Verfahren zu stunden. Zens zum TV: „Wenn sich der Rückbau schon nicht verhindern lässt – wir brauchen dann das Urteil, um den Kaufvertrag rückgängig zu machen.“ Der Vertrag sei übrigens schon angefochten.

Der Kreisvertreter räumte ein, dass die Verwaltung die Sache über längere Zeit sehr großzügig geduldet habe. Aber der Kreis bleibe bei seiner Position.

Das Gebäude widerspreche dem Flächennutzungsplan. Bei weiterer Duldung sei dort im Außenbereich das Entstehen einer Splittersiedlung zu befürchten. Die Entscheidung wird in etwa zwei Wochen verkündet.

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