Kreisbewegungen im Nebel

BITBURG/HEILENBACH. Der Kreisrechtsausschuss der Bitburg-Prümer Kreisverwaltung hat die Widersprüche gegen die Genehmigung der im Frühjahr bei Heilenbach errichteten Windkraftanlagen zurückgewiesen.

 Viele Fehler nachgewiesen: Errichtung eines neuen Windrads in der Anlage bei Heilenbach.Foto: TV-Archiv/Uwe Hentschel

Viele Fehler nachgewiesen: Errichtung eines neuen Windrads in der Anlage bei Heilenbach.Foto: TV-Archiv/Uwe Hentschel

Besonders enttäuscht sei er nicht. Verwundert auch nicht. Schließlich sei ihm doch schon vor der Verhandlung indirekt bestätigt worden, dass eine Abteilung der anderen kein Unrecht nachweisen werde. Für ihn sei der Termin vor dem Kreisrechtsausschuss letztendlich nichts anderes als eine Pflichtübung gewesen, sagt Oswin Müller aus Olsdorf, und deshalb "habe ich mich auch so verhalten, als ob ich ein objektives Organ vor mir habe". Müller, der als Anwalt die Inte-ressen eines Bürgers aus Ehlenz vertritt, hat also vorgetragen, was bei der Genehmigung und Errichtung der sieben im Frühjahr errichteten Windkraftanlagen zwischen Heilenbach und Ehlenz alles falsch gemacht worden sei (der TV berichtete). Oliver Schäfer aus Heilenbach auch. Und der Kreisrechtsausschuss hat dann schließlich entschieden und die Widersprüche gegen das Genehmigungsverfahren und die Baugenehmigung zurückgewiesen. Das heißt, die Kreisverwaltung ist in ihrem hauseigenen Rechtsausschuss nach objektiver Betrachtung aller Umstände zum Ergebnis gekommen, dass sie keinen Fehler gemacht hat. "So verhält sich doch niemand, der neutral sein soll", sagt Oliver Schäfer, der von seinem Grundstück auf die neuen und seiner Ansicht nach viel zu nah am Ort platzierten Windkraftanlagen blickt. "Wir haben der Kreisveraltung so viele Fehler nachgewiesen", sagt er, "insgesamt 22", doch die zuständige Abteilung und der Kreisrechtsausschuss (und hier gibt es zudem noch eine nicht ganz unwesentliche personelle Schnittmenge) beharren darauf, dass alles rechtmäßig genehmigt worden sei. Es gehe ihm mittlerweile nicht nur darum, "dass die Dinger da stehen, sondern auch unter welchen Umständen sie dort hingekommen sind", fügt Schäfer hinzu, und deshalb spiele er mit dem Gedanken, zivilrechtlich wegen Manipulations- und Korruptionsverdacht vorzugehen. So wurde ihm und einem weiteren Widerspruchsführer im Februar dieses Jahres mitgeteilt, die Einwände seien zwar fristgerecht eingereicht, dann aber falsch zugeordnet worden, wodurch sie erst nach Fristende und deshalb zu spät an die zuständige Behörde weitergeleitet worden seien. Etwas sonderbar ist allerdings, dass es ein Schreiben der Kreisverwaltung an die Verbandsgemeinde Bitburg-Land gibt - und zwar innerhalb der Frist -, in dem die Kreisverwaltung auf den vorhandenen Widerspruch des Ehlenzer Bürgers hinweist. Ebenfalls kritisiert wird seitens der Widerspruchsführer, dass mit dem Bau einiger Anlagen bereits begonnen wurde, bevor diese überhaupt genehmigt waren.Widerspruchsmöglichkeit bis zu einem Jahr

Was die Einwendungsfrist betrifft, so könnte hier auf die Kreisverwaltung ein weiteres Problem hinzukommen. Denn die so genannte Rechtsmittelbelehrung, also die Möglichkeit, Widersprüche einzureichen, sei seitens der Bitburg-Prümer Behörde nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden, sagt Oswin Müller, weil zum einen nicht darauf hingewiesen worden sei, "dass es sich bei der Genehmigung um eine wesentliche Änderung der Windfarm" handle und es zudem Benennungsfehler der zu genehmigenden Windräder gegeben habe. "Deshalb", erklärt Müller, der 24 Jahre Oberster Richter beim Bundesverwaltungsgericht war, "kann bis zu einem Jahr lang Widerspruch eingereicht werden", wodurch die Frist seiner Auffassung nach auch erst zum 27. Januar 2006 endet. Was abseits aller Formalitäten den nach wie vor umstrittenen Standort der Windräder betrifft, so werde noch geprüft, ob die Räder die im Prognosegutachten angegebenen Werte auch tatsächlich einhalten und überhaupt auch dort stehen, wo es erlaubt ist, sagt Stephan Schmitz-Wenzel von der Kreisverwaltung. An der jetzt vom Kreisrechtsausschuss getroffenen Entscheidung und der damit verbundenen Richtigkeit des Genehmigungsverfahrens ändere das jedoch nichts.

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