BITBURG Alkoholbedingtes öffentliches Erbrechen ist verboten

BITBURG · Die Bitburger Stadtverwaltung hat aufgrund gesetzlicher Veränderungen ihre Gefahrenabwehrverordnung überarbeitet.

 Zu den städtischen Bereichen, in denen die Gefahrenabwehrverordnung mitunter ihre Wirkung verfehlt, gehört vor allem auch der ZOB.

Zu den städtischen Bereichen, in denen die Gefahrenabwehrverordnung mitunter ihre Wirkung verfehlt, gehört vor allem auch der ZOB.

Foto: TV/Uwe Hentschel

Dass Menschen ihren Müll einfach irgendwo in der Natur entsorgen und damit die Kosten für die Beseitigung der Allgemeinheit aufdrücken, ist Bitburgs Bürgermeister Joachim Kandels ein Dorn im Auge.

„Ich finde das asozial und das ist auch nicht hinnehmbar“, sagt Joachim Kandels und bezieht sich damit auf einen Aspekt, der auch in der sogenannten Gefahrenabwehrverordnung der Stadt berücksichtigt wird. In dieser Verordnung ist festgehalten, was zur „Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen in der Stadt Bitburg“ verboten ist.

Die aktuelle Version ist gut zehn Jahre alt, wurde nun aber redaktionell überarbeitet. Grund dafür ist eine Änderung des rheinland-pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes im vergangenen Herbst, aus der sich in der Folge Anpassungen der kommunalen Gefahrenabwehrverordnungen ergeben.

Eine der Ergänzungen in Bitburgs Verordnung betrifft das Thema Verunreinigungen. „In Abfallbehältern auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen nur Kleinstmengen unterwegs anfallender Abfälle, nicht jedoch in Privathaushalten oder Gewerbebetrieben anfallende Abfälle und/oder Gartenabfälle entsorgt werden“, heißt es dazu im Entwurf, dem der Stadtrat noch zustimmen muss.

Die Stadt reagiert damit auf die stetige Zunahme illegaler Müllentsorgungen. So wird zum Beispiel immer öfter Hausmüll im Umfeld öffentlicher Mülleimer entsorgt.

Zudem soll es zukünftig auf öffentlichen Straßen und Plätzen verboten sein, „andere Personen oder die Allgemeinheit aufgrund des Konsums von Alkohol oder berauschenden Mitteln durch Anpöbeln, Beschimpfen, Johlen, Schreien, Lärmen, Liegenlassen von Flaschen oder ähnlichen Behältnissen, Erbrechen, Behindern des Fahrzeug- beziehungsweise Fußgängerverkehrs zu belästigen beziehungsweise zu gefährden oder die öffentliche Ordnung zu stören“.

Diesbezügliche Probleme gab es in der Vergangenheit des Öfteren am Zentralen Omnibusbahnhof (ZOB) sowie im Waisenhauspark, wo bereits Alkoholverbote herrscht.

Die dritte wesentliche Änderung der Gefahrenabwehrverordnung betrifft den Umgang mit Tieren. „Hundehalter und Hundeführer müssen dafür sorgen, dass Hunde öffentliche Anlagen, Gehflächen und Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen“, heißt es dazu. Und weiter: „Zur Beseitigung bereits erfolgter Verunreinigungen (insbesondere Hundekot) sind der Hundehalter und der Hundeführer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet.“

Ergänzend dazu enthält der Paragraf zum Umgang mit Tieren auch noch das Verbot, „Hunde ohne geeigneten Hundeführer auszuführen“. Gemeint ist damit allerdings nicht, dass derjenige, der den Hund Gassi führt, eine Art Hunde-Führerschein besitzen muss.

Vielmehr soll mit dieser Regelung sichergestellt werden, dass beispielsweise keiner auf die Idee kommt, sein sechsjähriges Kind mit einem ausgewachsenen Rottweiler vor die Tür zu schicken.

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