Vereinsarbeit Neue Steuerregeln und gemeinnützige Zwecke für Vereine

Bitburg/Prüm · (red) Viele gemeinnützige Vereine im Eifelkreis haben im Mai turnusgemäß eine Aufforderung zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung 2020 erhalten. Nun gibt es aber gute Nachrichten für sie. „Ab dem Kalenderjahr 2020 profitieren viele gemeinnützigen Vereine von steuerlichen Erleichterungen,“ erklärt Julia Köster, die Amtsleiterin des Finanzamts Bitburg-Prüm.

„Dies dürfte die erstmalige Verpflichtung der Vereine zur elektronischen Abgabe der Steuererklärung und die damit für viele verbundene Umstellung ab dem Jahr 2020 bei weitem kompensieren.“

Das Team der zuständigen Körperschaftsteuerstelle hat eigens für die Vereine im Eifelkreis eine Kurzanleitung für die amtliche, kostenlose Software „Elster für Vereine“ angefertigt, die auf Anfrage gerne per E-Mail an Koe.21@fa-bt.fin-rlp.de übersendet werden kann.

Die steuerlichen Verbesserungen betreffen für das Jahr 2020 vor allem die Erhöhung der Besteuerungsgrenze für die Körperschaft- und Gewerbesteuer von bisher 35 000 Euro auf 45 000 Euro. Verbesserungen gibt es auch im Bereich der zulässigen Rücklagenbildung. Mussten bisher Überschüsse innerhalb von zwei Jahren nach Erwirtschaftung für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden, entfällt diese Vorgabe für Vereine, deren Gesamteinnahmen 45 000 Euro nicht übersteigen. Damit unterliegen sie nicht mehr dem Zwang, die Gelder zeitnah ausgeben zu müssen und können nun in Ruhe überlegen, für welche Anschaffungen oder Aktivitäten im gemeinnützigen Bereich die Mittel eingesetzt werden sollen.

Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung wurde angepasst. Wer einen Vorjahresumsatz von nicht mehr als 22 000 Euro erzielt, bleibt mit seinen Umsätzen im Folgejahr in der Regel umsatzsteuerfrei. Bisher durfte der Vorjahresumsatz 17.500 Euro nicht überschritten haben.

Zudem wurden neue gemeinnützige Zwecke definfiert: Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden, Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen sowie Unterhaltung von Gedenkstätten für nicht bestattungspflichtige Kinder und Föten.

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