STICHWORT

Einwohnerversammlung Im Paragraf 16 der Gemeindeordnung heißt es unter anderem: "Zum Zwecke der Unterrichtung der Einwohner und Bürger soll mindestens einmal im Jahr, im Übrigen nach Bedarf, eine Einwohnerversammlung abgehalten werden.

Sie kann auf Teile des Gemeindegebiets oder bestimmte Angelegenheiten beschränkt werden. Gegenstand einer Einwohnerversammlung können nur Fragen aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung sein. Der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung; er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus. Der Bürgermeister hat den im Gemeinderat vertretenen Fraktionen vor der Aussprache Gelegenheit zu geben, zu den Gegenständen der Unterrichtung Stellung zu nehmen. Bei der Aussprache können nur Einwohner und Bürger das Wort erhalten; der Versammlungsleiter kann hiervon Ausnahmen zulassen. (cus)

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