Störungen ohne nachweisbare Ursache - Urteil über Windrad in der Schutzzone fällt in zwei Wochen

Trier · Hat sich die Kreisverwaltung bei der Genehmigung einer Windkraftanlage bei Sefferweich über geltendes Recht hinweggesetzt? Mit dieser Frage hat sich am Montagnachmittag das Verwaltungsgericht Trier befasst. Vorausgegangen war eine Klage der Deutschen Flugsicherung, die durch das Windrad die Funktion des Drehfunkfeuers bei Nattenheim beeinträchtigt sieht.

Störungen ohne nachweisbare Ursache - Urteil über Windrad in der Schutzzone fällt in zwei Wochen
Foto: Uwe Hentschel (uhe) ("TV-Upload Hentschel"

Trier. Nach zwei Stunden wird die Verhandlung für eine Pause unterbrochen. Der Raum wird kurz durchgelüftet. Danach geht es weiter. "Ich weiß nicht, ob Sie alle ein Zimmer reserviert haben", sagt Heribert Kröger zu den zum Teil weit angereisten Prozessbeteiligten. "Also aus meiner Sicht müsste das auch nicht sein", fügt er hinzu. Der Vorsitzende Richter hat die Verhandlung vom März des vergangenen Jahres noch gut in Erinnerung. Damals ging es um die Frage, wie stark drei vom Kreis genehmigte Windräder bei Matzerath und Eilscheid das Neuheilenbacher Wetterradar in seiner Funktion beeinträchtigen könnten. Und die Annäherung an die Antwort auf diese Frage hat nahezu einen kompletten Tag in Anspruch genommen.Zwei Gutachter


Knapp zehn Monate später spricht vieles dafür, dass der Verhandlungstag erneut ein recht langer werden könnte. Denn es geht wieder um ein von der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm genehmigtes Windrad. Diesmal jedoch um eine geplante Anlage bei Sefferweich, deren Standort knapp vier Kilometer entfernt vom Drehfunkfeuer bei Nattenheim liegt. Das Drehfunkfeuer dient der Luftfahrtnavigation und wird von der Deutschen Flugsicherung (DFS) betrieben. Und die DFS ist der Auffassung, dass das geplante Windrad zu Signalstörungen führen könnte. Überhaupt duldet die Flugsicherung keine weiteren Anlagen mehr in einem 15-Kilometer-Radius ums Drehfunkfeuer (siehe Extra). Die Kreisverwaltung weiß das. Und sie hätte sich deswegen nicht über die Vorgabe hinwegsetzen dürfen, behauptet nicht nur die DFS, sondern auch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF), das deshalb ebenfalls gegen den Eifelkreis klagt. Und so sitzt vor dem Richter ein gutes Dutzend Prozessbeteiligter: Vertreter und Anwälte der Flugsicherung, des Bundesaufsichtsamts, der Kreisverwaltung und der Eifel Energiegesellschaft aus Ferschweiler, die das Windrad beantragt hatte. Und ebenfalls dabei zwei Gutachter. Der eine gehört zur Deutschen Flugsicherung, der andere wurde vom Windkraftunternehmen beauftragt. Beide Sachverständigen kommen erwartungsgemäß zu unterschiedlichen Ergebnissen, was die zu erwartende Störung betrifft. In einem Punkt aber sind sich beide einig. Nämlich dem, dass es derzeit kein ausgereiftes Verfahren gibt, mit dem sich die Ursachen für eine Störung überhaupt eindeutig erfassen lassen. Dass Gegebenheiten im Umfeld der Luftfahrtnavigationsanlagen zu Störungen führen, ist unbestritten. Unklar ist, inwieweit diese ungewollten Einflüsse durch Windräder oder aber die Unebenheiten der Topografie verursacht werden.
Vielleicht spielt das aber zunächst auch gar keine Rolle. "Die Frage, ob eine Windkraftanlage stören kann, ist hochspannend und schwierig zu beantworten, doch möglicherweise für unser Verfahren zweitrangig", sagt Richter Kröger. Denn unabhängig von der tatsächlichen Auswirkung stellt sich für das Gericht zunächst einmal die Frage, ob der Kreis im Fall der Genehmigung überhaupt einen Beurteilungsspielraum hatte.Weiteres Verfahren möglich


Denn dass die Schutzzone um das Drehfunkfeuer beachtet werden muss, ist nicht nur Auffassung der Deutschen Flugsicherung, sondern auch die des übergeordneten Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung. Und das BAF ist der Auffassung, dass sich der Kreis dieser Vorgabe keinesfalls hätte widersetzen dürfen. Auch dann nicht, wenn die Bewertung der Sachlage durch die Kreisverwaltung eine andere ist.
Es kann also sein, dass das Urteil der Richter, das in gut zwei Wochen verkündet werden soll, sich nur mit der Entscheidung der Kreisverwaltung beschäftigt. Die Frage, ob durch den Bau des Windrads eine gravierende Störung zu erwarten ist, würde dann in einem weiteren Verfahren geklärt.Extra

Windräder im Umfeld: Das bei Sefferweich genehmigte Windrad wäre, wenn es denn errichtet würde, nur eine von vielen Anlagen in der Schutzzone des Drehfunkfeuers. So stehen derzeit nach Auskunft der Deutschen Flugsicherung (DFS) bereits 58 Windkraftanlagen im 15-Kilometer-Radius, davon allein sechs im Umkreis von fünf Kilometern. Dass diese Anlagen dort trotz Schutzzone stehen, hängt damit zusammen, dass es eine entsprechende Vorgabe - genau wie das dafür zuständige Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung - erst seit wenigen Jahren gibt. Und für die bis dahin bereits errichteten Anlagen gilt Bestandsschutz. Laut DFS werden Windräder in der Schutzzone der Senderanlagen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Als Orientierungswert gelte jedoch, dass in der Schutzzone höchstens fünf Anlagen geduldet werden, von denen auch keine näher als fünf Kilometer sein darf - eine Vorgabe, die im Fall Nattenheim bereits um ein Zehnfaches überschritten sei. uhe

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