STRAFZETTEL

Zu unseren Berichten "Ein Notfall? Streit um einen Strafzettel" (TV vom 7. Januar) und Unverständnis bei den einen, Zustimmung von den anderen" (TV vom 9. Januar) schreibt dieser Leser:

Der Betroffene hat sich für das Parken auf diesem Parkplatz entschieden, obwohl er genau wusste, dass eine Darmspiegelung und der Aufenthalt danach länger als zwei Stunden dauern würden. Er hat damit also billigend in Kauf genommen, ein Verwarnungsgeld zu erhalten mit der kleinen Hoffnung, dass es dann vielleicht zurückgenommen wird. Das haben die Bitburger nicht getan, meiner Meinung zu Recht. Anders gelagerte Fälle - Notfälle wie einsetzende Wehen, Geburten, Unfälle und Ähnliches - werden auch anders beurteilt, weil diese eben nicht so voraussehbar sind wie der vorliegende Fall. Hier hat der Betroffene einen Parkschein gelöst bis 11.12 Uhr, also für volle zwei Stunden. Das ist auch die Höchstparkzeit auf diesem Platz. Ein längeres Parken ist also nicht zulässig. Der Stellplatz muss verlassen werden, damit andere Autofahrer ebenfalls die Möglichkeit haben, hier zu parken. Das ist der Sinn des Kurzzeitparkens. Da nutzt es auch nichts, wenn der Chefarzt dem Patienten attestiert, dass dieser keine Möglichkeit hatte, zwischendurch den Parkscheinautomaten zu bedienen - eine Verlängerung wäre wegen Überschreiten der erlaubten Höchstparkzeit ohnehin ja nicht möglich gewesen. Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung rechtlich also nicht zu beanstanden. Und ich finde es auch richtig, dass die Stadt das Verfahren nicht eingestellt hat. Eventuell hätte man überlegen können, das Verwarnungsgeld um zehn Euro zu reduzieren. Aber dafür ist es jetzt zu spät. Walter Theis, Morscheid

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