Tod in Bitburger Schwimmbad: Kein Prozess gegen Cascade-Chefin

Bitburg · Das Amtsgericht Bitburg lehnt es ab, ein Verfahren gegen die Geschäftsführerin des Bitburger Cascade zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft Trier hatte Anklage wegen fahrlässiger Tötung erhoben, weil an dem Tag, als im Juni 2010 eine Dreijährige dort ertrunken ist, zu wenig Bademeister im Einsatz gewesen sind.

Für eine Mutter ist der Tod des eigenen Kindes wohl das Schlimmste, was sie erleiden muss. Im Bitburger Cascade-Bad wurde dieses Drama für eine Frau aus der Eifel zur bitteren Realität. Am 11. Juni 2010 entwischte ihr ihre dreijährige Tochter und stürzte ins Erlebnisbecken. Dort wurde das Mädchen, das keine Schwimmärmchen trug, von der künstlichen Strömung mitgerissen und konnte von den Rettungskräften nur noch tot geborgen werden. Dieser Tag ist auch der schlimmste, den die Geschäftsführerin des Bads je in ihrer Laufbahn erlebt hat. Seither ermittelte die Staatsanwaltschaft Trier (siehe Extra).

Mehr als zwei Jahre dauerte es, bis das Gutachten vorlag, mit dessen Hilfe geklärt werden sollte, ob die Betreiber des Bads, und damit insbesondere die Geschäftsführerin, eine Schuld trifft. Das Gutachten kam zu dem Schluss, dass am Unglückstag nicht genügend Aufsichtspersonal in dem Erlebnisbad eingeteilt gewesen war. Ergebnis: Die Staatsanwaltschaft erhob Mitte Oktober Anklage gegen Geschäftsführerin Elfriede Grewe wegen fahrlässiger Tötung (der TV berichtete). Bereits damals sagte der Oberstaatsanwalt Jürgen Brauer: "Hier ist nicht von einem riesigen Verschulden auszugehen."

Der Direktor des Amtsgerichts, Helmut Mencher, teilte gestern mit: "Wir lehnen die Eröffnung eines Verfahrens gegen die Geschäftsführerin des Bads ab."
Zwar schließt das Gericht ein mögliches Organisationsverschulden der Badchefin nicht aus. Aber dieses sei nicht ausreichend, um den Strafvorwurf einer fahrlässigen Tötung zu erheben. "Das wäre nur dann der Fall, wenn der Tod des Kindes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können", begründet das Gericht. Selbst dann, wenn es eine Aufsichtsperson gegeben hätte, die nichts anderes als das Erlebnisbecken beobachtet hätte, hätte diese den Standort öfter wechseln müssen. Zudem sei es wegen der künstlichen Strömung in dem Erlebnisbecken auch nicht sofort möglich gewesen zu erkennen, dass das Kind Gefahr läuft, zu ertrinken - selbst, wenn exakt an der Stelle ein Bademeister gestanden hätte.
Die Staatsanwaltschaft Trier kann gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde vor dem Landgericht einlegen. Dies muss dann entscheiden, ob die Ablehnung des Verfahrens rechtens ist oder das Amtsgericht den Prozess eröffnen muss.Extra

Die Mutter: Mitte September 2010 hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Mutter des ertrunkenen Kindes eingestellt. Oberstaatsanwalt Jürgen Brauer erklärt: "Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, wenn die Folgen der Tat den Täter selbst, oder wie in diesem Fall, einen nahen Angehörigen treffen." Der Bademeister: Ende Mai 2011 wurde das Verfahren gegen den Bademeister eingestellt, der am Unglückstag im Dienst war. Brauer sagt: "Ihm war kein Verschulden nachzuweisen." scho

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