Tourismusabgabe bleibt heikles Terrain

Arzfeld/Gelsenkirchen · Die in der Verbandsgemeinde Arzfeld geplante Tourismus-Förderabgabe ist juristisch heikel: Ein Gericht in Gelsenkirchen hat eine ähnliche Satzung gekippt. Die Hoteliers hätten keine rechtliche Handhabe, ihre Gäste nach dem Grund ihres Aufenthalts zu fragen. Das ist aber wesentlich, denn nur private Übernachtungen dürfen besteuert werden.

Arzfeld/Gelsenkirchen. "Zum Hieressen oder zum Mitnehmen?": Diese Frage in Schnellrestaurants kennt mittlerweile fast jeder. In Hotels in der Verbandsgemeinde (VG) Arzfeld sollen Gäste bald gefragt werden, ob sie privat oder dienstlich übernachten. Der Unterschied: Bis zu einem Euro pro Erwachsenem und Nacht, maximal sieben Euro pro Jahr. So regelt es die geplante Tourismus-Förderabgabe (der TV berichtete).
Diese Unterscheidung war ursprünglich nicht vorgesehen, doch das Bundesverwaltungsgericht hatte im Sommer eine ähnliche Abgabe in den Städten Trier und Bingen für rechtswidrig erklärt - eben weil darin nicht zwischen beruflichen und privaten Übernachtungen unterschieden wurde. Daraufhin hat die Arzfelder VG-Verwaltung die geplante Satzung überarbeitet. In der Version, die dem VG-Rat am kommenden Donnerstag, 6. Dezember, zur Abstimmung vorgelegt wird, sind berufliche Übernachtungen von der Abgabe befreit. Für private Übernachtungen Erwachsener werden hingegen zwischen einem Euro und 80 Cent fällig, je nachdem, ob der Übernachtungspreis mehr oder weniger als zehn Euro pro Person beträgt.
Eine solche Satzung hatte auch die Stadt Dortmund beschlossen. Doch nun hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einer Klage dreier Hoteliers recht gegeben. Die Satzung kehre die Beweislast für die Entstehung der Steuerpflicht faktisch zulasten der Beherbergungsbetriebe und zugunsten der Stadt um, heißt es in dem Urteil. Denn die Gastgeber sind gefordert, von ihren Gästen den Nachweis einer beruflich bedingten Übernachtung zu verlangen, beispielsweise mit einer Bescheinigung des Arbeitsgebers. Dies sei nicht gerechtfertigt, weil die Hoteliers keine rechtliche Handhabe hätten, die für die Unterscheidung zwischen privat und beruflich veranlassten Übernachtungen notwendigen Angaben vom Hotelgast zu verlangen. Schließlich sei die Steuergerechtigkeit verfahrensrechtlich nicht gewährleistet. Weil die Stadt über keine effektiven Instrumente zur Überprüfung der Angaben der Gäste zum Übernachtungszweck verfüge, unterliege letztlich nur der ehrliche Gast der Besteuerung. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Gericht eine Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen zugelassen.
"Der Knackpunkt ist die Frage, ob die Hoteliers überhaupt beauftragt werden dürfen, diese Angaben von ihren Gästen zu erfragen", sagt Gabriele Flach vom Gemeinde- und Städtebund (GStB) Rheinland-Pfalz. Das müsse sowohl von der datenschutzrechtlichen als auch der gesetzlichen Seite überprüft werden. Doch noch kenne man nicht die ausführliche Urteilsbegründung, sagt Flach. Deshalb könne man über die Auswirkungen des Urteils auf die Pläne ähnlicher Tourismusabgaben in Rheinland-Pfalz keine Aussage treffen.
Bereits im Vorfeld hatten IHK Trier und der rheinland-pfälzische Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) die geplante Tourismusabgabe in der VG Arzfeld kritisiert und auf die rechtlichen Probleme hingewiesen (der TV berichtete). ch
Extra

Beispiel Imbissbude: In gewisser Weise ist die Frage nach dem Hieressen oder Mitnehmen vergleichbar. Denn auch dabei geht es um steuerliche Dinge. Nimmt ein Gast seine Mahlzeit mit, gilt das als Lieferung, so dass nur sieben Prozent Mehrwehrtsteuer fällig werden. Isst der Gast hingegen vor Ort, wird es als Dienstleistung gewertet, für die 19 Prozent Mehrwertsteuer anfallen. Da aber der Endpreis in der Regel gleich ist, verdienen Imbissbuden an Außerhaus-Essern deutlich mehr - die Differenz von zwölf Prozent. In der Praxis ist es natürlich für die Finanzbehörden schwierig, die Angaben der Imbissbuden und Schnellrestaurants zu überprüfen. ch

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