Tüv untersucht Fahrgeschäfte

Bevor ein Fahrgeschäft an den Start geht, haben bereits mehrere Prüfer alles unter die Lupe genommen. Das entbindet jedoch Kirmesgäste und Betreiber nicht von der eigenen Verantwortung.

Prüm. (fpl) Solche Anlagen, sagt Rainer Reichelt, Sachverständiger beim Tüv Rheinland in Köln, unterliegen dem deutschen Baurecht. Offizielle Bezeichnung: "Bauwerk ohne Gründung." Nach der Fertigstellung erfolgt die erste Prüfung, zum Beispiel vom Technischen Überwachungs-Verein (Tüv). Das Bau- oder Prüfbuch bescheinigt dann, dass das Gerät ordnungsgemäß funktioniert.

"Damit darf ich das aber noch lange nicht betreiben", sagt Reichelt. Denn dann müsse der Schausteller an seinem Wohnort die Ausfuhrgenehmigung für das Fahrgeschäft beantragen, weil er ja damit auf Reisen gehen wolle. Diese Genehmigung wird zeitlich begrenzt erteilt und muss regelmäßig erneuert werden. Das wiederum geschieht nach erneuter Tüv-Abnahme.

Das Bau- oder Prüfbuch legt der Schausteller dann am Kirmesort vor - wo die lokalen Behörden den sachgemäßen Aufbau kontrollieren. Dennoch: "Es gibt keine ständige Überwachung, das geht ja gar nicht", sagt Reichelt. "Die Verantwortung der Betreiber ist sehr hoch." Das aber gelte auch für die Kirmesgäste. Denn bei manchen Anlagen sei es möglich, die Sicherungen während der Fahrt zu entriegeln. Wer das mit Absicht mache, sei schlicht und einfach "dämlich".

Bei der Annakirmes in Gerolstein am vergangenen Wochenende hatte sich an der Gondel eines Schwebe-Karussells ein Bügel nach Aussagen eines Besuchers nicht verriegeln lassen. Die Betreiber des Fahrgeschäfts bestreiten jedoch diese Darstellung.

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