Urteil: Stadt Trier muss Fahrtkosten zu Waldorfschule nicht übernehmen

Koblenz/Trier/Irrel · Eine Kommune muss die Fahrtkosten eines Schülers zu einer Freien Waldorfschule, die weiter vom Wohnort entfernt liegt als eine andere Schule, nicht komplett übernehmen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. Die OVG-Richter bestätigten damit eine Entscheidung des Trierer Verwaltungsgerichts.

In dem konkreten Fall hatte eine Klägerin aus dem Kreis Bitburg-Prüm beanstandet, dass die Stadt Trier die Fahrtkosten für ihre Tochter zu einer Waldorfschule in Trier nicht komplett zahlte, sondern nur die für die Fahrt zur nächstgelegenen Realschule plus in Irrel.

Das OVG befand, die öffentliche Hand sei nur begrenzt leistungsfähig und dürfe zwischen Schulen differenzieren, sofern sachliche Gründe bestünden. Solche Gründe gebe es, weil Freie Waldorfschulen nicht in vergleichbarer Weise "in die Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags" eingebunden seien wie staatliche anerkannte Ersatzschulen.

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