Vater entführt Tochter

Aus der Obhut der Großmutter wurde am Sonntagmorgen ein 18 Monate altes Kind in Rittersdorf entführt. Bei dem mutmaßlichen Täter handelte es sich um den leiblichen Vater des kleinen Mädchens. Kurz nach der Tat gab er das Kind wieder wohlbehalten heraus - nun ermittelt die Staatsanwaltschaft.

Rittersdorf. (f.k.) Wegen Verdachts auf Kindesentführung wird sich heute ein 24-Jähriger Mann aus Bitburg möglicherweise vor dem Ermittlungsrichter verantworten müssen.

Der Kindesvater war nach Mitteilung der Trierer Staatsanwaltschaft am Sonntag gegen 6 Uhr in das Haus der Großmutter in Rittersdorf eingedrungen und hatte das Mädchen an sich genommen. Wohin er zunächst mit dem Kind flüchtete, ist noch unklar. Die von der Großmutter verständigte Polizei leitete eine Fahndung ein und entdeckte den 24-jährigen schließlich, als er gegen 8 Uhr in seine Bitburger Wohnung zurückkehrte. Der Vater gab das Kind daraufhin freiwillig heraus und ließ sich von der Polizei ohne Widerstand festnehmen.

Das Mädchen wurde von einem Arzt untersucht und anschließend wohlbehalten in die Obhut der Mutter übergeben.

Ob auch der Vater ein Sorgerecht hat, wie sich Tat im Detail abspielte, welche Motive den Mann zur Tat bewegten und wo sich die Mutter zu dem Zeitpunkt befand, war am Sonntag noch unklar.

Ermittlungen am Sonntag noch nicht abgeschlossen



Der diensthabende Staatsanwalt Wolfgang Bohnen gestern auf TV-Anfrage: "Die weiteren Ermittlungen, insbesondere zu den Hintergründen der Tat, werden von der zuständigen Kriminalpolizei Wittlich geführt." Es sei "angedacht", den jungen Mann wegen des Verdachts auf Kindesentzug am Montag dem Trierer Ermittlungsrichter vorzuführen. Die Entscheidung darüber hänge letztlich aber vom Ergebnis der noch laufenden Ermittlungen ab. Bohnen: "Es gibt noch viel Klärungsbedarf."

Extra Die Kindesentziehung ist nach deutschem Strafrecht eine Sonderform der Entführung. Danach macht sich strafbar, wer Personen unter 18 Jahren unter Anwendung von List, Drohung oder Gewalt den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger wegnimmt oder sie versteckt hält. "Objekt der Tat" können Kinder (unter 14 Jahren) und Jugendliche (ab 14 Jahren) sein. Als Täter kommen sowohl Angehörige als auch Fremde in Betracht. Kindesentziehung wird in leichten Fällen (ohne Gefährdung oder Schädigung des Kindes) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren geahndet.

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