Vermehrte Fehltritte

Reiten und Radfahren sind laut Landeswaldgesetz (LWaldG) im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt. Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind Wege, die durch ihren Ausbaustandard für den forstlichen Fahrzeugverkehr geeignet sind.

Bitburg. (red) Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußwege und -pfade sind keine Waldwege nach LWaldG und dürfen daher nicht zum Reiten oder Radfahren genutzt werden. Das Fahren im Wald mit jeglichen Kraftfahrzeugen, wie zum Beispiel Quads, ist für Unbefugte unzulässig und führt bei Zuwiderhandlungen zu empfindlichen Bußgeldern.

Diese gesetzliche Regelung soll die Beeinträchtigung des Waldes minimieren und Schäden am Eigentum der Waldbesitzenden auf ein vertretbares Maß reduzieren. Außerdem wird die Erholungsfunktion des Waldes auch für sonstige Nutzer wie Fußgänger und Jogger sichergestellt.

Der Weg "Auf Fennelshöh" darf benutzt werden



In der jüngeren Vergangenheit wurden wieder vermehrt Schäden an unbefestigten Maschinen- und Fußwegen festgestellt. Insbesondere der Bereich Bitburg-Stahl war betroffen, da hier die Anbindung des Bedhards an die Wirtschaftswege auf der Gemarkung Stahl problematisch war. Im Zuge des Ausbaus "Im Nimstal" befestigte die Stadt jedoch im Bereich "Auf Fennelshöh" einen Wirtschaftsweg, der nun von Reitern und Fahrradfahrern benutzt werden kann.

Alle Reiter und Radfahrer werden von der Stadt Bitburg aufgefordert, die Bestimmungen des Landeswaldgesetzes zu beachten und die Straßen und Waldwege im Stadtwald Bitburg nicht zu verlassen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort