Verwaltungsgericht: Kreis muss Reittherapie nicht bezahlen

Weil das Jugendamt die Kosten für heilpädagogisches Reiten nicht mehr weiter übernehmen wollte, haben die Eltern eines Kindes vor dem Verwaltungsgericht Trier geklagt. Dort wurde deren Klage nun abgewiesen.

Trier. (uhe) "Die Klage ist zulässig, sie kann aber in der Sache keinen Erfolg haben", heißt es einleitend in der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Trier. Dieses hatte vergangene Woche darüber verhandelt, inwieweit der Eifelkreis dazu verpflichtet ist, die Kosten für eine Reittherapie zu übernehmen (der TV berichtete). Geklagt hatten die Eltern eines Kindes, das unter Autismus leidet und dem bereits in den vergangenen Jahren über das Jugendamt des Kreises reittherapeutische Fördereinheiten genehmigt worden waren.

Im vergangenen Sommer jedoch hatte die Behörde einen erneuten Antrag auf Verlängerung der Therapie abgelehnt und dabei auf die Rechtslage im Sozialgesetzbuch verwiesen. Danach ist eine Förderung als sogenannte Eingliederungshilfe nur dann grundsätzlich zu genehmigen, wenn das betroffene Kind noch nicht eingeschult ist. Weil das Kind aber bereits die Schule besuchte, sah sich der Kreis nicht mehr in der Pflicht. Ebenso wenig das Verwaltungsgericht: Das heilpädagogische Reiten könne nicht als Hilfe zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt angesehen werden, begründet das Gericht. Eine Berufung gegen das Urteil ist jedoch zulässig.

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