Justiz Rotmilan & Co. kontra Windriesen

Trier/Stadtkyll/Schönfeld · Klage gegen Kraftwerke: Expertenmeinungen prallen in Verhandlung aufeinander.

 Das Verwaltungsgericht Trier entscheidet über die Klage gegen fünf großwindräder.

Das Verwaltungsgericht Trier entscheidet über die Klage gegen fünf großwindräder.

Foto: TV/Maria Adrian

  Die Eifeler Windpark (EWP) und die eegon eG wollen auf der Gemarkung Stadtkyll/Schönfeld fünf Großwindräder mit 207 Metern Rotorhöhe errichten. Das Genehmigungsverfahren ist abgeschlossen. 2016 hat der Kreis Vulkaneifel die Windanlagen genehmigt. Der Landesjagdverband (LJV) und ein privater Anwohner legten dagegen erfolglos Widerspruch vor dem Kreisrechtsausschuss ein. Daraufhin stellten die Gegner beim Verwaltungsgericht Trier einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit aufschiebender Wirkung, der zurückgewiesen wurde. Schließlich folgte 2017 die gemeinsame Klage vor dem Verwaltungsgericht Trier.

Der LJV – der sich auch als Naturschutzverband versteht – befürchtet einen erheblichen Eingriff in die Lebensräume des  Rotmilans, des Wespenbussards, des Schwarzstorches und verschiedener Fledermausarten. Zusätzlich wehrt sich der Anlieger gegen Lärm und optische Beeinträchtigungen.

Am Mittwoch fand die mündliche Verhandlung vor der Neunten Kammer des Verwaltungsgerichts Trier statt. Die Kläger waren vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Mock und den Sachverständigen Matthias Schreiber. Die Gegenseite erschien fast in Mannschaftsstärke: drei Ressortleiter und ein Rechtsbeistand der Kreisverwaltung sowie mehrere Vertreter, Rechtsbeistände und Sachverständige der Betreiberfirmen.

In der mehrstündigen Verhandlung prallten dann die Auffassungen der Experten aufeinander. Dabei ging es allgemein und im Detail um die Frage, ob seitens der Kreisverwaltung die naturschutz- und emissionsschutzrechtlichen Voraussetzungen bei der Genehmigung ausreichend berücksichtigt worden seien. So beanstandete Sachverständiger Schreiber etwa, dass die rheinland-pfälzische Genehmigungspraxis bei Windkraftanlage auf veralteten Vogelschutzgrundlagen basiere. Schreiber: „Man beruft sich hier auf das so genannte Helgoländer Papier aus dem Jahr 2007, das durch seine Fortschreibung inzwischen längst überholt ist.“

Die Versionen 2012 bis 2015 des Papiers seien in Rheinland-Pfalz hingegen „im Giftschrank gelandet“. Eine These, die vom Vorsitzenden Richter Christoph Klager und  anderen Juristen  nicht weiter hinterfragt wurde. Weiten Raum nahm die mögliche Gefährdung des Rotmilans, des Schwarzstorchs und des Wespenbussards ein. Der mitklagende Anwohner, ein Landwirt,  zeigte sich  besorgt über den Rückgang des Rotmilans. „Das ist mein bester Mitarbeiter in Bezug auf Mäusejagd, aber der Bestand geht zurück“, so der Kläger. Umfassend erörtert wurde die Zahl der von Windrädern getöteten Greifvögel. Ob und wo welche Bestände gefährdet sein könnten bis hin zum Balz-, Wander- und Jagdverhalten der Greife. Ausgiebig stand die Gefährdung von Fledermäusen  zur Diskussion, wobei die Experten  für die Betreiberseite ihre gegensätzlichen Standpunkte verteidigten.   Schreiber  zweifelte die Genauigkeit der Erfassungsmethoden an, mit der Populationen erfasst würden, als auch die von Betreiberseite zugrunde gelegten Gefährdungskriterien nach Windstärke und Temperatur. Im dritten Komplex ging es um die vom Privatkläger befürchteten Lärm- und Sichtbeeinträchtigungen, die Frage von Abständen, Technik und rechtlichen Normen.

Am Ende trennten sich die Parteien, ohne von ihren Standpunkten abgerückt zu sein. Ob die Klage abgewiesen wird oder nicht, entscheidet sich in einigen Tagen, die schriftliche Begründung erfolgt anschließend.

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